Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schmiede (Schmied-Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 72 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Bohren,
Drehen,
Schleifen,
Fräsen,
Hobeln,
Feilen,
Schmieden,
Feuerschweißen, Autogen- und Elektroschweißen,
Passen,
Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik,
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Schweißtechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkstofftechnologie.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
Einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter Systeme),
Einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),
Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre (Normal- und Schubspannung allgemein sowie von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern), von Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern),
Einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen (Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),
Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Pneumatik (Drucklufttechnik)
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Werkstoffprüfung,
Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach Qualität und Handelsformen,
Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Statik, Dynamik und Festigkeitslehre,
Begriffe der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Drucklufttechnik,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (Funktion und Einsatz),
Fahrzeuge (Typen, Bauelemente und Konstruktion),
Löten (Weich- und Hartlöten),
Schweißtechnik,
Einteilen der Schweißarbeiten in Güteklassen,
Anforderungen an das Schweißpersonal.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
kraftfahrrechtliche Vorschriften,
sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
ÖNORMEN
Zusatzprüfung für das Handwerk der Schmiede
§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Landmaschinenmechaniker (§ 94 Z 47 GewO 1973) und dem Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker (§ 94 Z 71 GewO 1973) verwandte Handwerk der Schmiede hat sich auf jene für das Handwerk der Schmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Schlosser einschließlich der Gitterstricker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schmiede beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.
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