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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker (Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker (§ 94 Z 40 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und Teilen,

2.

Fehlererkennen,

3.

Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4.

Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

5.

Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen,

6.

Schweißen,

7.

Herstellen mechanischer Teile.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,

2.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,

3.

Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

4.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

8.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren- und Landmaschinenbau.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

fünf Fachrechnungsaufgaben aus den Bereichen

a)

Elektrische Größen (allgemein),

b)

Spannungserzeuger (Aggregate),

c)

Elektrische Verbraucher (Aggregate)

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles über die Berechnung einer Arbeitsstunde im Kraftfahrzeugelektrikergewerbe.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Magnetwerkstoffe,

c)

Stromleitende Werkstoffe,

d)

Isolierstoffe;

2.

Arbeitskunde

a)

Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b)

Werkzeuge, Einrichtungen;

3.

Kraftfahrzeugtechnik

a)

Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

b)

Motor und Aggregate,

c)

Zündanlage, Glühanlage, Beleuchtungsanlage, Signalgeberanlage,

d)

Kraft- und Schmierstoffe,

e)

Bremsanlage.

(2) Dem Prüfling sind 15 Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung

1.

einer Werkstattzeichnung,

2.

einer elektrischen Schaltskizze,

3.

von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling Fragen über die praktische Anwendung des Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere Bestimmungen über die Durchführung der durch Art. I Z 93 (§ 57 a) der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen wiederkehrenden Begutachtung,

2.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft.