ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-01-04
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 4. Jänner 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik haben,

in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung und des technischen Fortschritts beider Staaten zu nutzen,

in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger Vereinbarungen für eine stabile Zusammenarbeit,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch insbesondere auch den gegenseitigen Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln. Sie werden entsprechende Initiativen ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen unterstützen und die Durchführung dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden entsprechend den wirtschaftlichen

Möglichkeiten eine gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf

möglichst vielen Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten

Formen und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere auf den in der

Anlage zu diesem Abkommen angeführten Gebieten und in den dort

genannten Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage ist ein

integrierender Teil dieses Abkommens und schließt andere Gebiete

sowie andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.

Artikel 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und

technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgen soll, werden durch

die jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen, Organisationen

und Institutionen einerseits und durch die zuständigen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen der Deutschen Demokratischen

Republik andererseits entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge festgelegt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten

über den Abschluß von Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form

informieren.

Artikel 5

(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens Anwendung.

(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden Zahlungen werden gemäß den zur Zeit der Zahlung zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr geleistet.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird die aus Vertretern der

Vertragsparteien gebildete Gemischte Kommission auf Antrag einer

Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der

Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört die Prüfung von

Vorhaben, die von einer Vertragspartei unterbreitet werden, von

Vorschlägen, die geeignet sind, zur Entwicklung der

wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit beizutragen.

(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen bilden.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist zehn Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Artikel 8

(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1974 samt Anlage *1) seine Gültigkeit.

(2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der gemäß Art. 3 dieses Abkommens abgeschlossenen Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide in deutscher

Sprache, am 5. November 1984.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/ 1975

Anlage

zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Bereiche von gegenseitigem Interesse auf den Gebieten der

wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit sind insbesondere

- Metallurgie

- Kohleerschließung und -veredlung

- rationelle Energieanwendung

- Maschinen- und Anlagenbau

- Chemie

- Elektrotechnik/Elektronik

- Agrartechnik

- Forstwirtschaft

- Bauwirtschaft

- Konsumgüterwirtschaft

- Umweltschutz

Formen und Methoden der Zusammenarbeit sind insbesondere

- Zusammenarbeit bei der Herstellung und beim Vertrieb von

Erzeugnissen

- gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Projekten, in einem

der beiden Länder und auf dritten Märkten, wenn ein

beiderseitiges Interesse vorliegt

- Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere

produktionstechnische Erfahrungen)

- Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen

- anwendungsorientierte technische Forschung, Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Normen- und Vorschriftenwesens, der Metrologie

und der Qualitätskontrolle sowie gegenseitige Anerkennung von

technischen Zeugnissen und Prüfungen

- Durchführung wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen, wie

Symposien, Konferenzen, Technische Tage.

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