ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 4. Jänner 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik haben,
in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung und des technischen Fortschritts beider Staaten zu nutzen,
in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger Vereinbarungen für eine stabile Zusammenarbeit,
folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch insbesondere auch den gegenseitigen Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln. Sie werden entsprechende Initiativen ihrer Unternehmen, Organisationen und Institutionen unterstützen und die Durchführung dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch geeignete Maßnahmen fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden entsprechend den wirtschaftlichen
Möglichkeiten eine gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf
möglichst vielen Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten
Formen und Methoden der Zusammenarbeit, insbesondere auf den in der
Anlage zu diesem Abkommen angeführten Gebieten und in den dort
genannten Formen und Methoden, unterstützen. Die Anlage ist ein
integrierender Teil dieses Abkommens und schließt andere Gebiete
sowie andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit nicht aus.
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgen soll, werden durch
die jeweils beteiligten österreichischen Unternehmen, Organisationen
und Institutionen einerseits und durch die zuständigen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen der Deutschen Demokratischen
Republik andererseits entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Verträge festgelegt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten
über den Abschluß von Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form
informieren.
Artikel 5
(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens Anwendung.
(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden Zahlungen werden gemäß den zur Zeit der Zahlung zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr geleistet.
Artikel 6
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird die aus Vertretern der
Vertragsparteien gebildete Gemischte Kommission auf Antrag einer
Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der
Deutschen Demokratischen Republik zusammentreten.
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehört die Prüfung von
Vorhaben, die von einer Vertragspartei unterbreitet werden, von
Vorschlägen, die geeignet sind, zur Entwicklung der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit beizutragen.
(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen bilden.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist zehn Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Artikel 8
(1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1974 samt Anlage *1) seine Gültigkeit.
(2) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Verwirklichung der gemäß Art. 3 dieses Abkommens abgeschlossenen Verträge einschließlich der dazugehörigen, gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Berlin, in zwei Urschriften, beide in deutscher
Sprache, am 5. November 1984.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/ 1975
Anlage
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Bereiche von gegenseitigem Interesse auf den Gebieten der
wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit sind insbesondere
- Metallurgie
- Kohleerschließung und -veredlung
- rationelle Energieanwendung
- Maschinen- und Anlagenbau
- Chemie
- Elektrotechnik/Elektronik
- Agrartechnik
- Forstwirtschaft
- Bauwirtschaft
- Konsumgüterwirtschaft
- Umweltschutz
Formen und Methoden der Zusammenarbeit sind insbesondere
- Zusammenarbeit bei der Herstellung und beim Vertrieb von
Erzeugnissen
- gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Projekten, in einem
der beiden Länder und auf dritten Märkten, wenn ein
beiderseitiges Interesse vorliegt
- Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere
produktionstechnische Erfahrungen)
- Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen
- anwendungsorientierte technische Forschung, Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Normen- und Vorschriftenwesens, der Metrologie
und der Qualitätskontrolle sowie gegenseitige Anerkennung von
technischen Zeugnissen und Prüfungen
- Durchführung wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen, wie
Symposien, Konferenzen, Technische Tage.
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