Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-11-14
Status Aufgehoben · 1986-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist am 14. November 1983 in Kraft getreten.

(Übersetzung)

14.

November 1983

Herrn Lim Kim Kuay

Direktor

Handelsentwicklungsbehörde

Singapur

Sehr geehrter Herr Lim!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien 1), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des Abkommens 2), abgefaßt in Genf am 22. Dezember 1981, sowie auf den Notenwechsel zwischen Singapur und Österreich *3) vom 8. bzw. 22. Dezember 1981 Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen, die am 10., 11. und 14. November 1983 in Singapur zwischen Vertretern Singapurs und Österreichs stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen ist folgende Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur erzielt worden:

1.

Singapur wird die Exporte nach Österreich von Blusen aus Geweben aus Baumwolle und synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Nr. ex 61.02 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf das nachstehend angeführte Ausmaß beschränken:

2.

Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen, entsprechend dem Muster laut Anhang, die von der Behörde Singapurs innerhalb der vereinbarten Ausfuhrkontingente für den direkten und/oder indirekten Export von Singapur nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung den vereinbarten Ausfuhrkontingenten angelastet wurde, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Einfuhrbewilligungen unverzüglich und in jedem Falle innerhalb von drei Wochen ausstellen.

3.

Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen, welche, wie im obigen Absatz 2 angeführt, gegen die Vorlage von Ursprungszeugniss ausgestellt werden, wird die Gültigkeit dieser Ursprungszeugnisse sec Monate nach dem Ende der 12-Monatsperiode, in welcher sie ausgestellt wurden, ablaufen.

4.

Für das im Absatz 1 angeführte Produkt wird Übertrag und Vorgriff zusammen 10% nicht übersteigen, wovon der Vorgriff nicht mehr als 5% betragen soll.

5.

Um Härten gegenüber dem Handel mit gewebten Blusen zu vermeiden, werden von Österreich Lieferungen, die am/oder vor dem 31. Dezember 1983 erfolgten, gegen Vorlage des entsprechenden urkundlichen Nachweises ohne dem im obigen Absatz 2 angeführten Ursprungszeugnis zugelassen, vorausgesetzt, daß eine Einfuhrbewilligung spätestens am 28. Februar 1984 beantragt wird.

6.

Österreich wird Singapur auf monatlicher und kumulativer Basis Statistiken zur Verfügung stellen und Singapur wird Österreich auf der gleichen Grundlage Statistiken über die in Übereinstimmung mit obigem Absatz 2 ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung stellen. Wenn notwendig, wird Singapur auf Verlangen Österreichs detailliertere Informationen in bezug auf spezifische Exporte von gewebten Blusen nach Österreich unter Anführung des Namens des Exporteurs, der Zahl und des Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, dem Datum der Versendungen sowie der durch diese Ursprungszeugnisse abgedeckten Menge zur Verfügung stellen.

7.

Konsultationen betreffend die Handhabung des Exports gewebter Blusen können auf Wunsch jeder Partei abgehalten werden.

Wenn dieser Vorschlag für Singapur annehmbar ist, wird diese Note und Ihre Zustimmungsnote namens Singapurs ein Abkommen zwischen Österreich und Singapur bilden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ihr

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

(Anm.: Der Anhang ist nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen)

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14.

November 1983

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Handelsentwicklungsbehörde

1 Maritime Square 03-01

Singapur 0409

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

Sehr geehrter Herr Dr. Waas"

Ich möchte mich auf ihre Note vom 14. November 1983, welche wie folgt lautet, beziehen:

„Ich beehre mich . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung

der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . .

zwischen Österreich und Singapur bilden.''

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Vorschlag seitens Singapurs angenommen wird. Diese Note begründet zusammen mit Ihrer Note ein Abkommen zwischen unseren zwei Regierungen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ihr

Lim Kim Kuay e. h.

Direktor

Handelsentwicklungsbehörde

Singapur


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1982

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