Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a Abs. 2 und 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühr gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr) und für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
Prüfungsstoff
§ 2. Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff umfaßt je nach der Art des angestrebten Gewerbes (§ 1) die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
Für Konzessionen zur Ausübung des Güternahverkehrs (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes):
Schriftlicher Teil:
aa) Kalkulation;
bb) Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife und Tarifempfehlungen;
cc) Umsatzsteuer;
dd) Grundkenntnisse der Buchführung und Lohnverrechnung, im Zusammenhang mit den angeführten Sachgebieten.
Mündlicher Teil:
aa) Grundsätze des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes, insbesondere der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;
bb) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGSt) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
cc) gewerberechtliche Vorschriften;
dd) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen und Handelsbräuche (Allgemeine Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe) betreffend den Güternahverkehr;
ee) Steuerrecht;
ff) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge;
gg) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
hh) Sozialversicherungsrecht;
ii) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes);
jj) Versicherungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers und des Frachtführers;
kk) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
ll) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften für den Güternahverkehr;
mm) Gefahrguttransporte (vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Verantwortung des Frachtführers);
nn) Ladetechnik.
Für Konzessionen zur Ausübung des Güterfernverkehrs (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes):
Schriftlicher Teil:
aa) Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistungen, Kostenstellenrechnung, Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und Indexberechnung;
bb) Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;
cc) Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsberechnung;
dd) Buchführung und Bilanzanalyse;
ee) Lohnverrechnung.
Mündlicher Teil:
aa) Grundsätze des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes, insbesondere der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr wie Vertragsrecht bei internationalen Beförderungen (CMR, internationale Schiedsgerichtsbarkeit usw.), Vorschriften des ATP, Richtlinien der CEMT und der EG sowie Vorschriften ausländischer Staaten, im Hinblick auf sonstige Verkehrs- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie von österreichischen Regelungen abweichen;
cc) Zollvorschriften wie Begleitscheinverfahren, Zollvormerkverkehr, Carnet-TIR und GVV;
dd) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGSt) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
ee) gewerberechtliche Vorschriften;
ff) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen und Handelsbräuche (Allgemeine Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe) beim Güternahverkehr sowie Tarifvorschriften und Beförderungsbedingungen beim Güterfernverkehr, auch unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs (CMR);
gg) Verkehrsgeographie und Streckenplanung;
hh) Steuerrecht, auch unter Bedachtnahme auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen;
ii) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht, einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, Vorschriften des AETR sowie einschlägige Sozialvorschriften der EG;
jj) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
kk) Sozialversicherungsrecht;
ll) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes;
mm) Versicherungsrecht im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers, sowie einschlägige Vorschriften für die Schadensabdeckung im grenzüberschreitenden Güterverkehr (zB CMR-, See- und allgemeine Transportversicherung);
nn) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen für den Güternah- und den Güterfernverkehr;
oo) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften für den Güternah- und den Güterfernverkehr;
pp) Gefahrguttransporte (vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Verantwortung des Frachtführers);
qq) Ladetechnik;
rr) kombinierter Verkehr Schiene - Straße mit seinen verschiedenen Techniken (Rollende Landstraße, Verkehr mit Anhängern, Sattelanhängern, Wechselaufbauten und Containern usw.) sowie Ro/Ro-Verkehr (in Verbindung mit Binnen- und Hochseeschiffahrt).
Prüfungskommission
§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Dienstes zu bestellen.
(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1) muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß ihm von der im § 5a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen mindestens vierjährigen fachlichen Tätigkeit nicht mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Konzessionsprüfung für den Güternahverkehr zwei Stunden und bei der Konzessionsprüfung für den Güterfernverkehr drei Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güternahverkehr muß vom Prüfling in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für die Konzession zum Güterfernverkehr muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1984 in Kraft.
Anlage
(§ 9)
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen!
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