INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1983 samt Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Angola 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Äquatorialguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Äthiopien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Australien 251/1984 Belgien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993R 355, 742/1994 R 363 Benin 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Bolivien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Brasilien 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Burundi 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Costa Rica 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Côte d’Ivoire 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Dänemark 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland 663/1992R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Deutschland/BRD 251/1984,511/1990 R 347 Dominikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Ecuador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Elfenbeinküste 251/1984 ElSalvador 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 EWG 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Fidschi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Finnland 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Frankreich 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Gabun 251/1984, 511/1990 R 347,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Ghana 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Griechenland 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Großbritannien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Guatemala 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R355, 742/1994 R 363 Guinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Haiti 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Honduras 251/1984,511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Indien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Indonesien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Irland 251/1984, 511/1990 R 347,663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Italien 251/1984,530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Jamaika 251/1984, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Japan 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Jugoslawien 251/1984 Kamerun 251/1984, 511/1990 R347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Kanada 251/1984, 511/1990 R 347 Kenia 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355,742/1994 R 363 Kolumbien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352,664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Kongo 251/1984, 742/1994 R 363 Kuba 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Liberia 251/1984, 511/1990 R 347 Luxemburg 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Madagaskar 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R363 Malawi 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Mexiko 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Neuseeland 251/1984 Nicaragua 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Niederlande 251/1984, 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Nigeria 530/1985, 511/1990 R 347, 742/1994 R 363 Norwegen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Panama 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Papua-Neuguinea 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Paraguay 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Peru 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Philippinen 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Portugal 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Rwanda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sambia 530/1985, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Schweden 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Schweiz 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Sierra Leone 251/1984, 511/1990 R 347, 664/1993 R 355 Simbabwe 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Singapur 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Spanien 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Sri Lanka 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Tansania 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Thailand 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Togo 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Trinidad/Tobago 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 742/1994 R 363 Uganda 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 USA 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355 Venezuela 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Vietnam 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 Zaire 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352 Zentralafrikanische R 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363 *Zypern 251/1984, 511/1990 R 347, 663/1992 R 352, 664/1993 R 355, 742/1994 R 363

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 61 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 vorläufig in Kraft getreten.

Außer Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland,Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey und Jersey), Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse – und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichen Gebiet – weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern verbessern und einen steigenden Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,

in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen Preisschwankungen führen kann,

in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen dazu beitragen können, die Auswirkungen eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch lohnende Preise zu sichern,

in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Durchführung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1962, 1968 und 1976 gezogen worden sind, wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I - ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

(1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf

dem Weltmarkt zu erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende

Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den

Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu

einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

(2) übermäßige Schwankungen der weltweiten Versorgung, der Vorräte

und Preise zu verhindern, die sowohl für die Erzeuger als auch für

die Verbraucher schädlich sind;

(3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und

Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in

den Mitgliedsländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne,

einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen

herbeizuführen;

(4) die Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen, daß

die Preise den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen und der

Verbrauch gesteigert wird;

(5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und zu

steigern;

(6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und

wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle

Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.

Artikel 2

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die im Artikel 1 genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner, diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu

ergreifen, die die Preise auf einem Niveau halten, das den

Erzeugern ein angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen

sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte

Steigerung des Verbrauches nicht behindern. Bei der Erreichung

solcher Ziele enthalten sich die Mitglieder multilateraler

Handlungen, die Auswirkungen auf den Kaffeepreis haben könnten.

(3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maßnahmen weder

zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten, die den Kaffeeverkauf an

Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen

würden als die Bedingungen, die sie Einfuhr-Mitgliedern unter

Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten

bereit sind.

(4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der

Bestimmungen des Absatzes 3 und kann von den Mitgliedern gemäß

```

Artikel 53 entsprechende Informationen verlangen.

```

(5) Die Mitglieder anerkennen, daß Ursprungszeugnisse eine

wesentliche Informationsquelle hinsichtlich des Kaffeehandels

darstellen. In Zeiträumen, in denen Quoten aufgehoben sind,

sind die Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der

vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen

verantwortlich. Einfuhr-Mitglieder haben jedoch, wenn sie auch

nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß Kaffeesendungen von

Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit

der Organisation bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen

betreffend Kaffeesendungen, die sie von

Ausfuhr-Mitgliedsländern erhalten haben, weitestgehend

zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß Informationen im

größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

(1) „Kaffee'' die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,

gleichgültig ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und

einschließlich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen oder

löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

a)

als „Rohkaffee'' wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;

```

b)

als „getrocknete Kaffeefrucht'' wird die getrocknete Frucht des

```

Kaffeestrauches bezeichnet; um den Gegenwert der getrockneten

Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;

```

c)

als „ungeschälter Kaffee'' wird die grüne Kaffeebohne in der

```

Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten

Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des

ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

```

d)

als „gerösteter Kaffee'' wird schwach bis stark gerösteter

```

Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um

den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees

mit 1,19 zu multiplizieren;

```

e)

als „koffeinfreier Kaffee'' wird roher, gerösteter oder

```

löslicher Kaffee bezeichnet, dem das Koffein entzogen ist; um

den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee

festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees

in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw.

```

f)

als „flüssiger Kaffee'' werden die wasserlöslichen, festen

```

Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und

in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen

Kaffee zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht

der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen

Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren;

```

g)

als „löslicher Kaffee'' werden die aus geröstetem Kaffee

```

gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile

bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum

Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen

Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.

(2) „Sack'' 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee; „Tonne''

eine metrische Tonne von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und

„englisches Pfund'' 453,597 Gramm;

(3) „Kaffeejahr'' den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1.

Oktober bis 30. September;

(4) „Organisation'', „Rat'' und „Exekutivkomitee'' die

internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat

und das Exekutivkomitee;

(5) „Mitglied'' eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel

4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation; ein oder

mehrere bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft

gemäß Artikel 5 erklärt worden ist; oder zwei oder mehrere

Vertragsparteien oder bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6

oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;

(6) „Ausfuhr-Mitglied'' oder „Ausfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen;

(7) „Einfuhr-Mitglied'' oder „Einfuhrland'' ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt, ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen;

(8) „Erzeuger-Mitglied'' oder „Erzeugerland'' ein Mitglied oder

ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;

(9) „beiderseitige einfache Mehrheit'' die Mehrheit der von den

anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit

der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

(10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit'' die Zweidrittelmehrheit

der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die

Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

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