Bundesgesetz vom 14. Juni 1984 betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur
§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma „Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.'', im folgenden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von 500 000 S teilzunehmen.
(2) Der Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft hat 51 vH des Stammkapitals zu betragen.
(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma „Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.”, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von 500 000 S teilzunehmen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)
(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m. b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung unentgeltlich zu übertragen.
(2) Die Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m.b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
§ 2. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung, Innovationsberatung und die Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung (AGP), das ist die Förderung österreichischer Patentwerber oder Patentinhaber.
§ 3. (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(3) Die Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken für die Gesellschaft nicht zu erheben, wenn die erworbenen Grundstücke zur Ausübung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft bestimmt sind.
§ 4. Die Gesellschaft hat bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Der Entfall von § 1 Abs. 2 sowie § 1a Abs. 1 und 2 treten mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 und des § 1a Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.