Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz 1984)
Auf nach den §§ 17 und 17a dieses Bundesgesetzes idF BGBl. Nr. 408/1993 begangene strafbare Handlungen ist weiterhin dieses Bundesgesetz, samt den dazu erlassenen Verordnungen anzuwenden. (vgl. § 23, BGBl. Nr. 172/1995)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie in das Zollausland oder aus dem Zollausland sowie die Überlassung oder Vermittlung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land unterliegen, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.
(2) Als Technologie gilt technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich und durch Aufzeichnung jedweder Art in physischer Form erfaßt ist. Dazu zählen insbesondere technisches Wissen über Fertigungsprozesse sowie Wissen über Entwicklung, Fertigung, Anwendung, den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Waren und Anlagen.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt wird.
(2) Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung ursprünglich keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich gewesen ist, die aber infolge Änderung von Rechtsvorschriften einer Aus- oder Einfuhrbewilligung bedürfen, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teiles kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst, wenn nicht der binnen vier Wochen zu stellende Antrag auf Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung genehmigt wird. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, die durch eine Verordnung oder einen Bescheid nach § 5 Abs. 3 verboten werden; eine Antragstellung entfällt in diesem Fall.
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig oder verboten. Die bewilligungspflichtigen Waren sind in den Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder in einer nach § 5 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnung, die verbotenen Waren in einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 genannt. Technologie im Sinne des § 1 Abs. 2 wird von der Bewilligungspflicht für Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 und einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 nicht erfaßt.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land ohne die nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 erforderliche Bewilligung ist verboten.
(4) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.
ABSCHNITT II
Bewilligungspflichten und Verbote
§ 3. (1) Der Bewilligungspflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben:
die Aus- oder Einfuhr von Waren der Anlagen A1 und A2 sowie B1 und B2 oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder
die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung.
(2) Verboten sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bescheid sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Abs. 1.
(3) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind und die Sicherung des Förderungszweckes die Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht gilt auch für aus diesen Waren im Zollager oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager oder in der Zollfreizone gelagert werden.
(4) Sollen Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen, wonach aus den im § 8 genannten Gründen gegen die Verwertung kein Einwand besteht; die Bestätigung ist bei Waren der Anlage B 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmnister für Land- und Forstwirtschaft zu erteilen. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.
(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2 erteilt werden könnte.
§ 4. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:
die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,
die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind.
die Aus- oder Einfuhr von Waren im kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt festzusetzenden angemessenen Frist nach Abrechnung des Vormerkverkehrs; die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren hinzugekommen sind oder auf die die zollgesetzlichen Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr sinngemäß anzuwenden sind; die Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,
die Aus- und Einfuhr von Waren im Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 377/1988)
die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben oder wie preisgegebene Waren behandelt werden,
die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,
die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Waren 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
(Anm.: lit j wurde nicht vergeben)
die Einfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S, auf Arzneiwaren 1 000 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Ausfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S, bei Lebensmitteln und Arzneiwaren jeweils 1 000 S, nicht übersteigt,
die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum Wert von 13 000 S im Reiseverkehr,
die Einfuhr von Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen Waren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem Wert von 5 000 S, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
die Aus- oder Einfuhr von Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke,
die Einfuhr von Gold im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch die Oesterreichische Nationalbank,
die Ausfuhr von Waren, die dem § 5 Abs. 1 des Devisengesetzes unterliegen,
die Einfuhr von Medaillen,
die Einfuhr der im Artikel IV des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956, angeführten Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den Erfordernissen des Artikels IV entsprechen,
die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, angeführten Werbeschriften und Werbematerialien aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen,
die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, die im Artikel II Z 1 des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 180/1958, angeführt sind,
die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder Waren einer gemäß § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und l auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden ist.
(5) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren, Wein und Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden.
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