Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember 1983 über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Elektrotechnikverordnung für den Bergbau)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-07-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.

Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen

Anlagen

§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) oder zulassungspflichtig (§ 148 des Berggesetzes 1975 oder auf Grund einer im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnung) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine befugte Person (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen. Ausgenommen hievon sind elektrische Verbrauchsmaterialien, wie Glühlampen, Schmelzeinsätze, Klemmen, Installationsmaterial u. dgl., sowie elektrische Handwerkzeuge, wie Schleifgeräte, Trenngeräte u. dgl., ferner Geräte, die ausschließlich in Umgebungen verwendet werden, in denen keine durch Bergbautätigkeiten bedingte erhöhte Gefährdung besteht, wie in Werkstätten, Büros, Unterkünften u. dgl.

(2) Als befugt im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 zur Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen berechtigt sind.

Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen unter Tag ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten oder in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen. Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

(2) Die Überprüfung hat ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 oder eine von der Berghauptmannschaft für die Überprüfung gemäß Abs. 3 zugelassene Person vorzunehmen.

(3) Von der Berghauptmannschaft sind zuzulassen

1.

Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Studienrichtung Elektrotechnik an einer Universität und einer einschlägigen praktischen Verwendung von mindestens dreijähriger Dauer,

2.

Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen Verwendung von mindestens fünfjähriger Dauer,

3.

Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung an einer Fachschule für Elektrotechnik oder an einer Werkmeisterschule für Elektrotechnik und einer einschlägigen praktischen Verwendung von mindestens fünfjähriger Dauer.

(4) Zur Überprüfung gemäß Abs. 1 dürfen von den im Abs. 2 genannten Personen auch Elektro-Fachkräfte herangezogen werden.

§ 4. (1) Blitzschutzanlagen sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG 1950) zum Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

(2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis (venia docendi), Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für Elektrotechnik, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden sowie Organe von einschlägigen staatlich autorisierten Versuchsanstalten. Diese Organe müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Elektrotechnik an einer Universität verfügen.

Elektrobuch

§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:

1.

Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,

2.

Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und der Nachweis ihrer Kurzschlußfestigkeit, für Niederspannungsnetze über Tag jedoch nur, wenn die Dauerkurzschlußströme 35 kA übersteigen,

3.

Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),

4.

eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen.

Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik

§ 6. (1) Nachstehende, vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegebene Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt:

1.

ÖVE-E 18/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tag,

2.

ÖVE-EN 68/1983, Errichten elektrischer Anlagen im Tagbau,

3.

ÖVE-E 5, Teil 7/1983, Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau.

(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen (Vorschriften) für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Einleitung und den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik sind vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik in 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, veröffentlicht worden und bei diesem erhältlich.

§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.

(3) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, haben den bisher anzuwenden gewesenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen.

Anwendung sonstiger Österreichischer Bestimmungen (Vorschriften) für

die Elektrotechnik

§ 8. Soweit bergrechtliche Vorschriften für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen keine Sonderbestimmungen enthalten, sind die Österreichischen Bestimmungen (Vorschriften) für die Elektrotechnik als anerkannte Regeln der Technik einzuhalten.

Ausnahmebewilligungen

§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die §§ 12A, 34, 38A, 39A, 39B, 39C und 39D der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnung Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47/1944 und der Verordnung BGBl. Nr. 125/1961,

2.

der 2. und 3. Abschnitt des XV. Hauptstückes der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

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