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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1984 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger (Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger (§ 94 Z 77 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in den Gegenständen Polsterarbeiten (§ 3) und Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten (§ 4).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 3. (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:

Ausmessen und Skizzieren, Lesen einschlägiger Werkzeichnungen, Nageln, Begurten, Federn stellen, Schnüren, Heften, Nähen, Schoppen, Zuschneiden, Garnieren, Pikieren, Füllen, Beziehen, Entwerfen, Farbgestaltung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Polsterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach 32 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten sind Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:

Spalieren, Spachteln, Streichen, Dekorieren, Nähen, Berechnen des Materialbedarfes und Zuschnittes, Bügeln, Bohren, Montieren, Verlegen, Verspannen, Verschweißen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten muß in 13 Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach 14 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Prüfung

§ 5. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat

1.

einfache Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung)

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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe einer Skizze eines Raumes die Anfertigung einer Werkzeichnung und die Anfertigung einer perspektivischen Darstellung des ausgestatteten Raumteiles unter Berücksichtigung der Farbzusammenstellung und Farbwirkung in diesem Raumteil sowie nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung für ein zu tapezierendes Polstermöbelstück zu umfassen.

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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 8. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe der Füll-, Polsterungs-, Verspannungs- und Verlegungsmaterialien,

2.

Untergrund-Vorbehandlung,

3.

Elemente der Belagsarbeiten,

4.

Dekorieren,

5.

Farbenlehre,

6.

Stilkunde,

7.

Kenntnisse über Art und Herstellung von Bettwaren,

8.

Werkstatteinrichtung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

ÖNORMEN

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1984 außer Kraft.