Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juli 1984 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maler und Anstreicher (Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 51 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Malerarbeiten

a)

Farbige Gestaltung einer vorgegebenen Skizze einer Fläche (Innenwand, Fassade),

b)

Vorbereiten des Untergrundes (Abscheren, Abwaschen, Grundieren, Verputzen, Überziehen, Schleifen, Einstreichen, Rollen, Farbmischen),

c)

Aufbringen eines bei den Arbeiten gemäß lit. a angedeuteten Schmuckornaments (Herstellen von Werkzeichnungen und Pausen, Schneiden von Schablonen, Messen, Einteilen, Farbabstimmen),

d)

Aufbringen eines ornamentalen Schriftblocks in freier Pinseltechnik,

e)

Armieren einer Fläche mit einem Mindestausmaß von 1 m2 mit Vlies (Streichen, Rollen, Kleben, Messen, Schneiden, Schleifen);

2.

Anstreicherarbeiten

a)

Vorbereiten des Untergrundes (Abbeizen, Abschleifen, Entrosten, Entfetten, Grundieren, Verkitten, Überziehen, Schleifen, Streichen, Lackieren),

b)

Lackschliff (Schleifen, Mattschleifen, Polieren),

c)

Schmückende Oberflächenbehandlung nach Angabe (Lasur- und Strukturtechniken, Kammzug, Pinseltechnik, Lacktechnik).

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Ausmaßberechnung (§ 4) und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Ausmaßberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Ausmaßberechnung

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Ausmaßberechnung hat an Hand eines Bauplans bzw. vorgegebener Maße unter Zugrundelegung der in Betracht kommenden Teile der ÖNORM B 2230 „Malerarbeiten'' (Teil 1 „Anstrich auf Holz; Werkvertragsnorm'', Oktober 1973, Teil 2 „Anstrich auf Mauerwerk, Putz, Beton und Leichtbauplatten; Werkvertragsnorm'', März 1975, Teil 3 „Anstrich auf Metall; Werkvertragsnorm'', August 1976, Teil 4 „Aufbringung von Brandschutzmitteln; Werkvertragsnorm'', März 1974) zu erfolgen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat nach Angabe die Ausführung einer fachlichen Preiskalkulation (Zeitaufwand, Materialbedarf, Preisberechnung, Anboterstellung mit detaillierten Leistungs- und Preisverzeichnissen und Ausfertigung einer Rechnung) zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;

b)

Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen der Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände in bezug auf die zu verwendenden Werkstoffe und Hilfsstoffe.

2.

Arbeitskunde

a)

Stilkunde,

b)

Heraldik,

c)

Farbenlehre,

d)

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an Hand konkreter Beispiele,

e)

Korrosionsschutz, Brandschutz und Flammschutz,

f)

Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien (Verarbeitungsrichtlinien)

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Maler und Anstreicher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.

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