Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juli 1984 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-10-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 31 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Kunststofftechnik an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen Lehranstalt für Kunststofftechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und

b)

eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2 oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und

b)

eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, außer Kraft getreten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1984 in Kraft.

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