Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. November 1984 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Präparatoren (Präparatoren-Meisterprüfungsordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Präparatoren (§ 94 Z 66 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen der zugehörigen Modelle,
Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut,
Einsetzen der Augen,
Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung,
Feinmodellieren spezifischer Merkmale.
(2) Der Prüfungswerber hat einen vorbereiteten Balg (ein konserviertes Fell) von Fuchsgröße und einen vorbereiteten Vogelbalg von Bussardgröße für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 6) und Fachkunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat
einfache Berechnungen von Flächen- und Körperinhalten und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Arbeitszeitermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines Tieres mit Einzeichnung der für die Präparation notwendigen Maße zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Arbeitskunde
§ 6. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Präparationstechniken,
Abformtechniken,
Konservierungstechniken,
Trophäenbehandlung.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachkunde
§ 7. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Anatomie,
Fachbezogene Zoologie,
Einschlägige Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung und den Erwerb von Giften,
Einschlägige Rechtsvorschriften über gefährdete Arten von Tieren.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Präparatoren beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
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