ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG; Der Gemischte Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 26. Tagung am 13. Dezember 1984

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-05-11
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

2.

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

1.

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

2.

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

„Der Ausschuß kommt überein, daß als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung jede Ware zu betrachten ist, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß:

1.

jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;

2.

bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur des Zollrates eingereiht sind, bei der Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich betrachtet werden muß.“

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