(Übersetzung)SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 397/1985 Ägypten 397/1985 Albanien 251/1994 Algerien 397/1985 Angola 421/1985 Antigua/Barbuda III 67/2019 Äquatorialguinea 232/1986 Argentinien 397/1985 Armenien 251/1994 Aserbaidschan 251/1994 Äthiopien 397/1985 Australien 397/1985, 210/1988 K, 251/1994, III 135/2001 K Bahamas 210/1988 Bahrain 616/1986 Bangladesch 616/1986 Barbados 397/1985 Belarus 397/1985 Belgien 397/1985, III 231/2014 K Belize 616/1986 Benin 421/1985 Bhutan 20/1986 Bolivien 397/1985 Bosnien-Herzegowina 251/1994 Botsuana 616/1986 Brasilien 397/1985 Bulgarien 397/1985 Burkina Faso 616/1986 Burundi 421/1985 Cabo Verde 397/1985 Chile 397/1985 China 397/1985 Costa Rica 210/1988 Côte d’Ivoire 397/1985 Dänemark 397/1985, III 13/2016 K Deutschland/BRD 397/1985 Deutschland/DDR 397/1985 Dominica 162/1986 Dominikanische R 397/1985 Dschibuti 251/1994 Ecuador 397/1985 El Salvador 210/1988 Eritrea 70/1996 Eswatini 616/1986 Fidschi 232/1986 Finnland 397/1985 Frankreich 397/1985, III 23/2014 K Gabun 421/1985 Gambia 616/1986 Georgien 251/1994 Ghana 421/1985 Grenada 232/1986 Griechenland 397/1985, III 13/2016 K Guatemala 397/1985 Guinea 397/1985 Guinea-Bissau 397/1985 Guyana 616/1986 Haiti 421/1985 Honduras 397/1985 Indien 397/1985 Indonesien 397/1985 Irak 616/1986 Iran 421/1985 Irland 397/1985 Israel 397/1985 Italien 397/1985 Jamaika 397/1985 Japan 397/1985 Jemen/AR 421/1985 Jemen/DVR 421/1985 Jordanien 88/1986 Jugoslawien 397/1985 Jugoslawien/BR III 135/2001 Kambodscha 70/1996 Kamerun 397/1985 Kanada 397/1985, 251/1994 K Kasachstan III 135/2001 Katar 162/1986 Kenia 397/1985 Kirgisistan 251/1994 Kiribati III 33/2016 Kolumbien 421/1985 Komoren 232/1986 Kongo 616/1986 Kongo/DR 616/1986 Korea/DVR 210/1988 Korea/R 397/1985 Kroatien 251/1994 Kuba 397/1985 Kuwait 421/1985 Laos 20/1986 Lesotho 397/1985 Libanon 421/1985 Liberia 251/1994 Libyen 421/1985 Litauen 251/1994, III 4/2013 K Luxemburg 397/1985 Madagaskar 397/1985 Malawi 616/1986 Malaysia 397/1985 Malediven 251/1994 Mali 616/1986 Malta 397/1985 Marokko 421/1985 Marshallinseln III 13/2016 Mauretanien 421/1985 Mauritius 397/1985 Mexiko 397/1985 Mikronesien III 35/2019 Moldau 251/1994 Monaco III 4/2013 Mongolei 397/1985 Montenegro III 4/2013 Mosambik 88/1986 Myanmar 251/1994 Namibia 616/1986 Nepal 421/1985 Neuseeland 616/1986, III 4/2013 K Nicaragua 616/1986 Niederlande 397/1985 Niger 397/1985 Nigeria 397/1985 Nordmazedonien 251/1994 Norwegen 397/1985 Oman 397/1985 Pakistan 397/1985 Palästina III 88/2018 Palau III 7/2023 Panama 397/1985 Papua-Neuguinea 210/1988 Paraguay 616/1986 Peru 397/1985 Philippinen 397/1985 Polen 397/1985 Portugal 397/1985, III 10/2014 K Ruanda 397/1985 Rumänien 397/1985 Salomonen III 164/2024 Sambia 397/1985 Samoa III 4/2013 São Tomé/Príncipe 616/1986 Saudi-Arabien 616/1986 Schweden 397/1985 Schweiz 397/1985 Senegal 397/1985 Seychellen 20/1986 Sierra Leone 421/1985 Simbabwe 616/1986 Slowakei 251/1994, III 2/2017 K Slowenien 251/1994 Somalia 88/1986 Spanien 397/1985 Sri Lanka 397/1985 St. Christopher/Nevis 162/1986 St. Lucia 88/1986 St. Vincent/Grenadinen 210/1988 Südafrika III 135/2001 Sudan 616/1986 Südsudan III 147/2023 Suriname 232/1986 Syrien 397/1985 Tadschikistan 251/1994 Tansania 397/1985 Thailand 397/1985 Timor-Leste III 4/2013 Togo 616/1986 Tonga 616/1986 Trinidad/Tobago 616/1986 Tschad 251/1994 Tschechische R 251/1994 Tschechoslowakei 397/1985 Tunesien 397/1985 Türkei 397/1985 Turkmenistan 70/1996 Tuvalu III 4/2013 UdSSR 397/1985 Uganda 162/1986 Ukraine 397/1985 Ungarn 616/1986 Uruguay 397/1985 USA 397/1985, 70/1996 K Usbekistan 70/1996 Vanuatu 210/1988 Venezuela 397/1985 Vereinigte Arabische Emirate 421/1985 Vereinigtes Königreich 397/1985, III 4/2013 K Vietnam 616/1986 Zentralafrikanische R 232/1986 Zypern 397/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 20/1986)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen tritt die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nach seinem Artikel 25 Absatz 1 am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 21. Juni 1985 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt und dem Depositar gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Satzung notifiziert, daß diese Satzung in Kraft treten soll:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, die Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Tansania, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Weißrußland und Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde Erklärungen abgegeben:
Israel:
„Die Regierung des Staates Israel wird das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 (2) (b) der genannten Satzung auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung nicht anwenden.“
Italien:
Die Regierung Italiens wird das Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Feber 1946 gemäß Artikel 21 Absatz 2 (b) der Satzung anwenden.
Die Regierung Italiens behält sich das Recht vor, von der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) an ihre Beamten, die italienische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben, bezahlte steuerfreie Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrages für Einkommen aus anderen Quellen in Anrechnung zu bringen.
Laos:
…die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß die auf die Förderung der industriellen Entwicklung in den Entwicklungsländern und die Erreichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch diese Länder gerichtete Tätigkeit der UNIDO auf den fortschrittlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten, der Erklärung über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung und der Erklärungen über die internationale industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit von Lima und Neu Delhi beruhen muß.
Die Demokratische Volksrepublik Laos ist der Auffassung, daß ohne die grundlegende Neustrukturierung der bestehenden ungerechten internationalen Wirtschaftsbeziehungen, ohne die Durchführung fortschrittlicher sozialer und wirtschaftlicher Reformen, ohne die Stärkung des staatlichen Sektors der Wirtschaft und ohne die Koordinierung nationaler Pläne und Programme zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung diese Ziele niemals erreicht werden können.
Die UNIDO muß nicht nur Aggression, Diktat, Erpressung in der Wirtschaft und Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten durch die Kräfte des Imperialismus bekämpfen, sondern sie muß auch der Politik jener Staaten entgegenwirken, die die neokolonialistische Ausbeutung der Entwicklungsländer zu erhalten und zu verstärken suchen.
Es ist daher wichtig, daß die UNIDO aktiv zur Schaffung einer wirksamen Kontrolle über die Tätigkeiten der transnationalen Gesellschaften beiträgt, mit dem Ziel, deren negativen Einfluß auf die Wirtschaft von Entwicklungsländern und auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung insgesamt einzuschränken.
In der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung bringen die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit sowie zum Wohlstand aller Völker beizutragen; diese Entschlossenheit sollte sich in den Beschlüssen und in der praktischen Tätigkeit der Organisation widerspiegeln.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESER SATZUNG,
IN ÜBEREINSTIMMUNG mit der Satzung der Vereinten Nationen,
EINGEDENK der allgemeinen Zielsetzung der von der sechsten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit der zweiten Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Resolution der siebenten außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,
ERKLÄREND,
daß es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts- und Sozialordnung zu verwirklichen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmäßiger und ausgewogener internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch dynamische soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung notwendiger struktureller Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,
daß die Industrialisierung ein dynamisches Wachstumsinstrument ist, das entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Einführung einer ausgewogenen Wirtschafts- und Sozialordnung,
daß alle Länder das souveräne Recht auf Industrialisierung haben und daß jeder Industrialisierungsprozeß der allgemeinen Zielsetzung einer autarken und integrierten sozio-ökonomischen Entwicklung entsprechen muß und diejenigen Änderungen umfassen sollte, die eine gerechte und wirksame Teilnahme aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
daß die internationale Zusammenarbeit im Dienst der Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist und es daher darauf ankommt, die Industrialisierung durch alle praktisch möglichen aufeinander abgestimmten Maßnahmen einschließlich der Entwicklung, Weitergabe und Anpassung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen zu fördern,
daß alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das gemeinsame Wohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Maßnahmen zu fördern, welche die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der souveränen Gleichheit erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer festigen, ihren gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen beitragen sollen,
EINGEDENK dieser Richtlinien,
IN DEM WUNSCH, im Einklang mit Kapitel IX der Satzung der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) zu errichten, die in Übereinstimmung mit den dem Wirtschafts- und Sozialrat durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben und mit den anwendbaren, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen die zentrale Rolle bei der Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung übernimmt und hierfür verantwortlich ist,
VEREINBAREN HIERMIT diese Satzung.
KAPITEL I
ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen. Außerdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen.
Artikel 2
Aufgaben
Die Organisation trifft allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind; hierzu gehört im einzelnen folgendes:
Sie ermutigt und gewährt, je nach Zweckmäßigkeit, eine Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
sie veranlaßt, koordiniert und betreut im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen mit dem Ziel, es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen und führt im Hinblick auf die Erarbeitung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozio-ökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
sie begünstigt und unterstützt die Erarbeitung einer integrierten und interdisziplinären Methodik zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
sie bildet ein Forum und ein Instrument, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer zur Verfügung steht;
sie unterstützt die Entwicklungsländer bei der Ansiedlung und dem Betrieb von Industrien, einschließlich der landwirtschaftsbezogenen und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften und die Produktion von Gütern für In- und Auslandsmärkte zu erreichen und zur wirtschaftlichen Autonomie dieser Länder beizutragen;
sie dient als Mittler für Industrieinformationen und sammelt und überprüft zu diesem Zweck auf selektiver Grundlage sowie analysiert und erarbeitet zur weiteren Verbreitung Informationen über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in Fachbereichen, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;
sie widmet Sondermaßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten, land- oder meerumschlossenen Entwicklungsländer und der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozio-ökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien von Industrieländern an Entwicklungsländer sowie zwischen Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
sie organisiert und unterstützt industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das für deren beschleunigte industrielle Entwicklung in den verschiedenen Stadien benötigt wird;
sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und heimischen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Teilbereichen zur Verfügung;
sie erarbeitet Sondermaßnahmen, welche die Zusammenarbeit der Entwicklungsländer untereinander sowie zwischen Industrie- und Entwicklungsländern auf industriellem Gebiet fördern sollen;
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