HANDELS- UND ZAHLUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM EXEKUTIVRAT DER REPUBLIK ZAIRE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-06-01
Status Aufgehoben · 1996-12-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 am 1. Juni 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche geleitet, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu entwickeln, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Warenverkehr zwischen den beiden Staaten im Rahmen der in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen leiten lassen.

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 stimmen die Vertragschließenden Teile daher überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird

a)

angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b)

den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien oder präferenziel Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffe wird,

c)

dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an dene der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

Artikel 3

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Zaire wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

Artikel 4

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Zaire wird auf Grund von Verträgen abgewickelt, die zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes geschlossen werden, die nach den im jeweiligen Staat geltenden Vorschriften außenhandelsberechtigt sind.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu Weltmarktpreisen erfolgen werden. Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.

Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, zweckdienliche Informationen über den Handel und die Wirtschaft zum Zwecke der bestmöglichen Entwicklung des gegenseitigen Warenverkehrs auszutauschen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf alle den Warenverkehr betreffende Verträge Anwendung, die während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen und am Tage seines Ablaufes noch nicht erfüllt worden sind.

Artikel 8

(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.

(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und gilt bis 31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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