Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985 über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-07-11
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985

1.

aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,

2.

mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und

3.

aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15%

(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ergibt.

§ 1. (1) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985

1.

aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,

2.

mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist, mit 10% und

3.

aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt, mit 15%

(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ergibt.

§ 2. (1) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985

1.

aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit 10% und

2.

aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 10 000 m Erdgas pro Tag beträgt, mit 10%

(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe ein Abschlag von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 2. (1) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe wird für die ab 1. Jänner 1985

1.

aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit 10% und

2.

aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren weniger als 10 000 m Erdgas pro Tag beträgt, mit 10%

(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe ein Abschlag von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 3. Der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner 1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Sonde 2% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995 erfolgen.

§ 3. Der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner 1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden, beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Sonde 2% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995 erfolgen.

§ 4. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1 anzuwenden ist, ein Abschlag von 5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 15% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 4. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1 anzuwenden ist, ein Abschlag von 5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 15% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 2 anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 12,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 2 anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 12,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 6. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 9% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 6. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 9% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 7. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 2 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 4,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 8% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 7. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 2 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 4,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 8% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

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