Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1985 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70, wird verordnet:
Die Landeshauptmänner von Salzburg und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher“ vorzunehmen.