Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1985 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hutmacher (Hutmacher-Meisterprüfungsordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport – verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Appretieren,
Formen (englisch und deutsch),
Einschneiden,
Bearbeiten der Oberfläche,
Bügeln (Pressen),
Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
Einledern und Garnieren,
Bijonnieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung) zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines Hutmodells zu umfassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Materialkunde
Filzarten und ihre Herstellung,
Strohgeflechte;
Arbeitskunde
Standardbegriffe der Hutformen,
Fertigungsmethoden der Hüteherstellung;
Werkstatteinrichtung
Werkzeuge,
Arbeitsgeräte und sonstige Einrichtungen einer Hutmacherwerkstatt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO 1973) verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Modisten nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Formen (englisch),
Einschneiden,
Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
Einledern.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereich Filzarten und ihre Herstellung (§ 6 Z 1 lit. a). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Hutmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985 außer Kraft.