Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-08-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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§ 1. (1) Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.

§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt

a)

die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder

b)

mit Ausnahme der Kollegs die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufen (Jahrgang, Klasse, Semester).

(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird:

a)

Griechisch,

b)

Latein,

c)

Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule kein Unterricht dieser Lebenden Fremdsprache in einem Pflichtgegenstand erfolgt ist, und

d)

Freigegenstände.

§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt

a)

bei mittleren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,

b)

bei allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und ihren Sonderformen die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung.

(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).

(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung oder der Reifeprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.

(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine allfällige negative Beurteilung in folgenden Gegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird:

a)

Griechisch,

b)

Latein,

c)

Lebende Fremdsprache, sofern in der Berufsschule in dem in Betracht kommenden Lehrberuf kein Unterricht in dieser lebenden Fremdsprache erfolgt,

d)

Freigegenstände.

§ 3. Absolventen, die eine der im folgenden angeführten Schulen spätestens im Schuljahr 1986/87 begonnen und erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten hinsichtlich des jeweils im folgenden angeführten kaufmännischen Lehrberufes anstelle der in der Anlage vorgesehenen Regelung den Ersatz der Lehrabschlußprüfung:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der Fassung BGBl. Nr. 109/1984, und Höhere Lehranstalt für Hochbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 207/1963, in der Fassung

BGBl. Nr. 489/1973 Industriekaufmann

```

2.

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

```

Bautechnik - Hochbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

3.

Kolleg für Bautechnik - Hochbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

4.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984, und

Höhere Lehranstalt für Tiefbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 207/1963, in der Fassung

BGBl. Nr. 489/1973 Industriekaufmann

```

5.

Kolleg für Bautechnik - Tiefbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

6.

Höhere Lehranstalt für bildnerische

```

Gestaltung;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst vom 16. Mai 1975,

Z 21 157/1-4/1975, auch in der Fassung vom

```

11.

Feber 1980, Z 23 345/1-4/80 Bürokaufmann

```

```

7.

Höhere Lehranstalt für Biochemie und

```

biochemische Technologie;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

8.

Aufbaulehrgang für Berufstätige - Biochemie

```

und biochemische Technologie;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 3. Juli 1978, Z 19

445/10-22/1977 Bürokaufmann

```

9.

Höhere Lehranstalt für chemische

```

Betriebstechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

10.

Höhere Lehranstalt für elektrische

```

Nachrichtentechnik und Elektronik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984;

Lehrplan BGBl. Nr. 207/1963 in der Fassung

BGBl. Nr. 489/1973 Bürokaufmann

```

11.

Aufbaulehrgang für Berufstätige für

```

elektrische Nachrichtentechnik und

Elektronik;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1982,

Z 920 417/90-22/1981 Industriekaufmann

```

12.

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

```

elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

13.

Kolleg für elektrische Nachrichtentechnik

```

und Elektronik;

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

14.

Höhere Lehranstalt für Elektronik und

```

biomedizinische Technik;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 22. Oktober 1980,

Z 23 151/7-4/1980 Bürokaufmann

```

15.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984;

Lehrplan BGBl. Nr. 207/1963 in der Fassung

BGBl. Nr. 489/1973 Bürokaufmann

```

16.

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

```

Elektrotechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

17.

Kolleg für Elektrotechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

18.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik -

```

Steuerungs- und Regeltechnik;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 13. April 1981,

Z 23 306/1-4/1981 Bürokaufmann

```

19.

Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

20.

Kolleg für Feinwerktechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 19. Mai 1981,

Z 317 437/4-22/1981 Industriekaufmann

```

21.

Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie

```

und Ledertechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

22.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

23.

Kolleg für Kunststofftechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

24.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984;

Lehrplan BGBl. Nr. 207/1963 in der Fassung

BGBl. Nr. 489/1973 Industriekaufmann

```

25.

Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

```

Maschinenbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

26.

Kolleg für Maschinenbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

27.

Aufbaulehrgang für Berufstätige für

```

Maschinenbau - Betriebstechnik;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1982,

Z 920 417/90-22/81 Industriekaufmann

```

28.

Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau -

```

Betriebstechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

29.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Flugtechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

30.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Gießereitechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

31.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Hüttentechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

32.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Installation, Gebäudetechnik und

Energieplanung;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1984,

Z 17 022/3-22/1984 Industriekaufmann

```

33.

Kolleg für Maschinenbau - Installation,

```

Gebäudetechnik und Energieplanung;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 3. Dezember 1984,

Z 17 022/38-22/1984 Industriekaufmann

```

34.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Installation, Heizungs- und Klimatechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

35.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Kraftfahrzeugbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

36.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Schweißtechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

37.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Waffentechnik;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

38.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Werkstofftechnologie;

Lehrplan Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst vom 24. Mai 1982,

Z 23 273/1-4/1982 Industriekaufmann

```

39.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

```

Werkzeug- und Vorrichtungsbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

40.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und

```

Innenausbau;

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

41.

Kolleg für Möbelbau und Innenausbau;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 109/1984 Industriekaufmann

```

42.

Höhere Lehranstalt für Silikattechnik;

```

Lehrplan BGBl. Nr. 492/1977, auch in der

Fassung BGBl. Nr. 109/1984 Bürokaufmann

```

43.

Höhere Lehranstalt für Silikattechnik und

```

anorganische Werkstoffe;

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