Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Dezember 1985 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen für nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird – mit Ausnahme der §§ 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz – verordnet:

§ 1. Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Kraftstoffe für Dieselmotoren, die nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) bestimmt sind.

§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

1.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen;

2.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

1.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,

a)

bis einschließlich 30. September 1995 0,15 Masseprozent,

b)

ab 1. Oktober 1995 0,05 Masseprozent;

2.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

§ 2. Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

1.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen,

a)

bis einschließlich 31. Dezember 2004 0,035 Masseprozent,

b)

ab 1. Jänner 2005 0,005 Masseprozent;

2.

bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 94/1989 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.

§ 3. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nicht zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren nur mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, deren Schwefelgehalt die im § 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 4. Lagerbestände an Kraftstoffen, die den Anforderungen des § 2 nicht entsprechen, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1986 von Gewerbetreibenden verkauft werden.

§ 5. In unter § 3 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 31. März 1986 vorhandene Lagerbestände an Kraftstoffen, die den Anforderungen des § 2 nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.

§ 6. In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren Heizölen gelten sinngemäß für den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen Heizölen entsprechen.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

§ 8. Durch die Verordnung wird die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates umgesetzt.

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