ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG - Der Gemischte Ausschuß - AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DER 29. TAGUNG AM 12. JUNI 1986

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-09-06
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

2.

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

Ausstellung von EUR. 1 Bescheinigungen für Waren, die an mehrere

Empfänger versendet werden

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 9, Absätze 1 und 8 angewendet werden soll:

Ausstellungsort von Formblättern EUR. 2

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 14, 1. Absatz angewendet werden soll:

Im Namen des Gemischten Ausschusses:

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