Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages:

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Vollmacht zur Vornahme der in Art. 18 vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 18 am 1. November 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985 ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 *2) unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985

TITEL I

Anpassungen

Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

Artikel 2

Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular“ genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

TITEL II

Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Zollsatz Spaniens Null.

Artikel 5

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Artikel 8

(1) Wendet das Königreich Spanien

(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.

Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.

(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25% und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.

Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:

(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.

(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Globalkontingent.

(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.

TITEL III

Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich

andererseits

Artikel 9

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschließlich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.

Artikel 11

(1) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit Österreich werden schrittweise wie folgt abgeschafft:

a)

Die Wertabgabe von 0,4% auf zeitweilig eingeführte Waren, wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container) und auf im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden, wird am 1. Januar 1987 auf 0,2% herabgesetzt und am 1. Januar 1988 abgeschafft;

b)

die Wertabgabe von 0,9% auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird am 1. Januar 1989 auf 0,6% herabgesetzt, am 1. Januar 1990 auf 0,3% herabgesetzt und am 1. Januar 1991 abgeschafft.

(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.

Artikel 12

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Usprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(3) In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber Österreich angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber Österreich ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt.

(4) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik Österreich nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

(5) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik führen für die Waren gemäß Anhang VII - im Falle Österreichs - und für die Waren gemäß Anhang VIII - im Falle Portugals - am 1. März 1986 die in diesen Anhängen für jede der Waren aufgeführten Zollsätze wieder ein.

Artikel 13

Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel 11 genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor.

Artikel 14

(1) Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei.

(2) Ab 1. März 1986 eröffnet die Portugiesische Republik jährliche Einfuhrkontingente für montierte Kraftwagen (CBU) mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg mit Ursprung in Österreich wie folgt:

Diese Kontingente werden auch für die Einfuhren mit Ursprung in Schweden eröffnet.

(3) Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.

Artikel 15

Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus Österreich eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum

TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 16

Der Gemischte Ausschuß ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Artikel 17

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 18

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Artikel 19

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.

ANHANG I

SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE (FESTE TEILBETRÄGE) AM 1. Jänner 1986

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KN- Ausgangszollsätze

Code Warenbezeichnung (feste Teilbeträge)

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0403 Buttermilch, saure Milch und saurer

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