(Übersetzung)Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 32/1986 Australien 32/1986 Bangladesh 32/1986 Belgien 32/1986 China/VR 32/1986 Dänemark 32/1986 Deutschland/BRD 32/1986 EWG 32/1986, 115/1989 Finnland 32/1986 Frankreich 32/1986 Griechenland 32/1986, 115/1989 Großbritannien 32/1986 Indien 32/1986 Indonesien 32/1986 Irland 32/1986 Italien 32/1986 Japan 32/1986 Jugoslawien 32/1986 Kanada 32/1986 Luxemburg 32/1986 Nepal 32/1986 Niederlande 32/1986 Norwegen 32/1986 Pakistan 32/1986 Polen 703/1986 Portugal 115/1989 Schweden 32/1986 Schweiz 32/1986 Spanien 32/1986 Thailand 32/1986 Türkei 32/1986 USA 32/1986
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 13. November 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Jänner 1984 vorläufig in Kraft getreten und tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 am 13. November 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, unterzeichnet bzw. Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt:
Ägypten, Australien, Bangladesh, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, China, Dänemark, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Nepal, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey und Jersey.
Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,
eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm,
sowie eingedenk des Substantiellen Neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82,
in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,
in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I – ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution 98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,
die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts zu verbessern,
die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute Erzeugnissen zu stärken,
die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,
die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem deren Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-Mitglieder zu verbessern,
die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.
Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und Kostensenkung,
Sammlung und Verbreitung von Information über Jute und Jute-Erzeugnisse,
Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der Frage der Stabilisierung der Preise und des Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.
KAPITEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(1) „Jute“ Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;
(2) „Jute-Erzeugnisse“ vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig vorherrschender Bestandteil Jute ist;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
(4) „Ausfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen über steigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;
(5) „Einfuhr-Mitglied“ ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Jute-Organisation;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, zu der mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr Mitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erforderlich sind, wobei vorausgesetzt wird, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhr Mitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhr-Mitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder abgegeben werden;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1.Juli bis einschließlich 30. Juni;
(11) „Jutejahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis einschließlich 30. Juni;
(12) „Jute-Ausfuhren“ oder „Ausfuhren von Jute Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, und „Jute-Einfuhren“ oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen“ jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden, wobei sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitgliedes, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete bezieht;
(13) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Jute – Organisation
Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Mandaten einsetzen.
Der Sitz der Organisation befindet sich in Dacca, Bangladesh.
Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern in der Organisation, nämlich:
Ausfuhr-Mitglieder und
Einfuhr-Mitglieder.
Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischen staatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
KAPITEL IV – INTERNATIONALER JUTERAT
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Juterates
Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates bestellen.
Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Diese Finanzvorschriften und -regeln bestimmen unter anderem die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Vertretern der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Vertretern der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies jedoch nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden handelt der stellvertretende Vorsitzende an seiner Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhr-Mitglieder beziehungsweise aus der Mitte der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Träger dieser Ämter wählen.
Artikel 9
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates oder
von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder oder
von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt,
sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten zusätzlichen Kosten.
Die Einberufung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt wird.
Artikel 10
Verteilung der Stimmen
Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt je 1 000 Stimmen.
Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhr-Mitglieder verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf die nächste ganze Stimme auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen drei Jutejahre verteilt, doch darf ein Ausfuhr-Mitglied höchstens 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf alle Ausfuhr-Mitglieder mit weniger als 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.
Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
Jedes Einfuhr-Mitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen, doch darf die Gesamtzahl der Grundstimmen 125 nicht übersteigen. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
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