(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-03-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Dieses Übereinkommen wird bis zum Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über tropische Hölzer 1994 verlängert (vgl. BGBl. Nr. 60/1996).

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 215/1986, 283/1986 Australien 535/1991 Belgien 215/1986, 283/1986 Bolivien 215/1986 Brasilien 215/1986 China 535/1991 Côte d’Ivoire 215/1986 Dänemark 215/1986 Deutschland/BRD 215/1986 Ecuador 215/1986 EWG 215/1986 Fidschi 60/1996 Finnland 215/1986 Frankreich 215/1986 Gabun 215/1986 Ghana 215/1986 Griechenland 215/1986 Guyana 60/1996 Honduras 215/1986 Indien 283/1986 Indonesien 215/1986 Irland 215/1986 Italien 215/1986 Japan 215/1986 Kamerun 215/1986 Kolumbien 535/1991 Kongo 215/1986 Kongo/DR 535/1991 Liberia 215/1986 Luxemburg 215/1986, 283/1986 Malaysia 215/1986 Myanmar 60/1996 Nepal 535/1991 Neuseeland 60/1996 Niederlande 215/1986 Norwegen 215/1986 Panama 535/1991 Papua-Neuguinea 215/1986 Peru 215/1986 Philippinen 215/1986 Portugal 535/1991 Schweden 215/1986 Schweiz 215/1986 Spanien 215/1986 Thailand 215/1986 Togo 535/1991 UdSSR 215/1986 USA 215/1986, 535/1991 Venezuela 60/1996 Vereinigtes Königreich 215/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsident unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 4 für Österreich am 6. März 1986 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind diesem beigetreten:

Ägypten, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ekuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kamerun, Kongo, Liberia, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Norwegen, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Ferner hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen provisorisch angenommen.

Die Sowjetunion hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung abgegeben:

a)

Falls die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des gegenständlichen Übereinkommens wird, führt die Teilnahme der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an diesem Übereinkommen für sie ihrerseits zu keinerlei Verpflichtungen in bezug auf die Gemeinschaft.

b)

Im Hinblick auf den gut bekannten Standpunkt zur Korea-Frage kann die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Bezeichnung „Republik Korea“, enthalten im Anhang B des Übereinkommens, nicht als rechtsgültig anerkennen.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogrammes über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung angenommen worden sind,

EINGEDENK der Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwickung bei ihrer vierten und fünften Tagung angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit einer geeigneten und wirksamen Erhaltung und Nutzung der tropischen Wälder im Hinblick auf die optimale Bewirtschaftung und die Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes der betroffenen Regionen und der Biosphäre,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der tropischen Hölzer für die Wirtschaft der Mitgliedsländer, insbesondere für den Export der Erzeuger-Mitglieder und den Bedarf der Verbraucher-Mitglieder,

IM BESTREBEN, einen für die internationale Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von tropischen Hölzern zu schaffen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I – ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen Ziele, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommen hat, und zum Nutzen sowohl der Erzeugerals auch der Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über tropische Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,

a)

für die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern einen geeigneten Rahmen zu schaffen, der alle maßgebenden Aspekte der Tropenholzwirtschaft berücksichtigt;

b)

die Ausweitung und Diversifikation des internationalen Handels mit tropischen Hölzern zu fördern und die strukturellen Gegebenheiten des Marktes für tropische Hölzer zu verbessern, wobei zum einen die langfristige Zunahme des Verbrauches und eine ungestörte Versorgung des Marktes, zum andern lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise und eine Verbesserung des Zuganges zum Markt berücksichtigt werden;

c)

die Forschung und Entwicklung zum Zwecke der Verbesserung der Forstwirtschaft und der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen;

d)

zwecks größerer Transparenz des internationalen Handels mit tropischen Hölzern die Marktinformation zu verbessern;

e)

eine intensivere und weitergehende Verarbeitung von tropischen Hölzern in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder zu ermutigen, um ihre Industrialisierung zu fördern und dadurch ihre Ausfuhrerlöse zu steigern;

f)

die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Aufforstung mit tropischem Nutzholz zu ermutigen;

g)

die Vermarktung und die Belieferung mit tropischen Hölzern aus den Erzeuger-Mitgliedern zu verbessern;

h)

die Erarbeitung von nationalen Politiken zu fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen zu wahren.

KAPITEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:

(1) „Tropische Hölzer“ tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen Gebrauch, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; dieser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung;

(2) „weitergehende Verarbeitung“ die Verarbeitung von Rundholz zu Rohwaren und zu Halb- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils aus tropischen Hölzern bestehen;

(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;

(4) „Erzeuger-Mitglied“ ein Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das in der Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt wird;

(5) „Verbraucher-Mitglied“ ein in der Anlage B angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied erklärt wird;

(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Organisation für tropische Hölzer;

(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer;

(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder abgegeben werden;

(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert;

(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember;

(11) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.

KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation fürtropische Hölzer

1.

Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.

2.

Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.

3.

Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.

4.

Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich:

a)

Erzeuger-Mitglieder und

b)

Verbraucher-Mitglieder.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1.

Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Vereinbarungen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

2.

Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen Organisationen so viele Stimmen ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.

KAPITEL IV – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer

1.

Der Internationale Rat für tropische Hölzer, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.

2.

Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

3.

Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1.

Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.

2.

Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3.

Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

1.

Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

2.

Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Verbraucher-Mitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies aber nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.

3.

Ist der Vorsitzende vorübergehend abwesend, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder beziehungsweise der Verbraucher-Mitglieder für begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue Träger dieser Ämter wählen.

Artikel 9

Tagungen des Rates

1.

Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.

2.

Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates; oder

b)

von der Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder oder der Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder; oder

c)

von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben, beantragt wird.

3.

Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem andern Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

4.

Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im voraus erfolgen muß.

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.