ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik China
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten
FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens
umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugelassen wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte oder ähnliche Rechte;
Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen;
Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken und Handelsnamen;
Konzessionen für die Aufsuchung und Gewinnung von Naturschätzen;
bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die auf eine Investition als Gewinnanteil, Dividenden, Zinsen und andere rechtmäßige Einnahmen entfallen;
bezeichnet der Begriff „Investor“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt;
jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Republik Österreich rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hat;
wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Drittländern, an der solche unter lit. a oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben;
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzt;
jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die gemäß den Gesetzen der Volksrepublik China rechtmäßig geschaffen wurde und die ihren Sitz auf dem Gebiet der Volksrepublik China hat;
wie auch jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit Sitz in Drittländern, an der solche unter lit. a oder b genannte Investoren ein überwiegendes Interesse haben.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
(3) Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederanlage auch für deren Erträge.
Artikel 3
(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.
(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund
– einer Zollunion, einer Freihandelszone oder auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
– eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen;
– von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.
Artikel 4
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und nur in einem Rechtsverfahren und gegen Entschädigung enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung unterworfen werden. Die Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden, tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften sichergestellt wird.
(3) Investoren einer Vertragspartei und gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht ungünstiger behandelt als die Investoren dritter Staaten.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme getroffen hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignungsmaßnahme getroffen hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.
(6) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
der Erträge;
der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
Artikel 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
der Erträge;
der Rückzahlung von beteiligungsähnlichen Darlehen, die von einem Investor zur Verfügung gestellt wurden;
von Lizenz- und anderen Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 lit. d definierten Rechte;
des Liquidationserlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Veräußerung der Investition;
von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei in gutem Glauben hindern, völkerrechtliche Verpflichtungen oder ihre Rechte und Verpflichtungen als ein Mitglied einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion oder jeglicher anderer Form der regionalen Kooperation oder Integration, zu erfüllen.
Artikel 6
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Gegenforderungen gegen diese Rechte oder Ansprüche können auch gegenüber der erstgenannten Vertragspartei geltend gemacht werden. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Artikel 7
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine günstigere von den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Investition befindet, zugelassene Vereinbarung getroffen haben, erfolgen Transferierungen nach Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 ohne ungebührliche Verzögerung zu dem für die vereinbarte Währung jeweils gültigen Kurs.
(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus jenen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 8
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.
Artikel 10
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses Abkommens und der anderen Verträge, die die beiden Vertragsparteien abgeschlossen haben, sowie auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
(7) Das Schiedsgericht soll sein Verfahren selbst regeln.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
(2) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September 1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
PROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteil des Abkommens gelten:
Zu Artikel 2
Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von Investoren in den Gebieten vorgenommen worden sind, in denen die erstgenannte Vertragspartei Hoheitsbefugnisse oder Hoheitsgewalt ausübt, genießen ebenfalls den vollen Schutz dieses Abkommens.
Zu Artikel 3
Als „weniger günstige Behandlung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 bzw. als „diskriminierende Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind insbesondere anzusehen die Beschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, von Energie, von Produktions- und Betriebsmitteln sowie Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.
Als „diskriminierende Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 sind nicht anzusehen Maßnahmen einer Vertragspartei,
– die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit getroffen werden,
– die aus Gründen volkswirtschaftlicher Prioritäten getroffen werden, vorausgesetzt, sie richten sich nicht im besonderen gegen Investoren der anderen Vertragspartei oder gegen gemeinsame Unternehmungen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.