HANDELS- UND ZAHLUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN VOLKSREPUBLIK ALBANIEN FÜR DIE JAHRE 1986-1990
Ratifikationstext
Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 am 5. Mai 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien (im folgenden: beide Seiten) haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils weiter zu entwickeln, folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird sich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, die in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr jeweils in Kraft stehen, sowie auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entwickeln.
(2) Beide Seiten werden die notwendigen Schritte unternehmen, um eine weitere Erhöhung des Warenaustausches zu erreichen.
Artikel 2
Die Liste „A/1986-1990'' (albanischer Export nach Österreich) und die Liste „B/1986-1990'' (österreichischer Export nach Albanien), die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, enthalten Waren von Interesse für die Exporte beider Länder. Diese Listen sind indikativ, haben keinen restriktiven Charakter und werden in den jeweiligen Jahresprotokollen präzisiert und vervollständigt.
Artikel 3
Zur Durchführung des Warenaustausches im Rahmen dieses Abkommens werden beide Seiten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen erteilen bzw. gegebenenfalls notwendige administrative Maßnahmen treffen.
Artikel 4
(1) Beide Seiten stimmen überein, daß die gegenseitigen Warenlieferungen gemäß dem vorliegenden Abkommen zu den auf den internationalen Hauptmärkten geltenden Preisen erfolgen sollen.
(2) Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen zu ihrer Behebung geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden beider Staaten werden Anträge auf Bewilligung von Transit- und Reexportgeschäften wohlwollend behandeln.
Artikel 6
(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen Unternehmen, juristischen und physischen Personen einerseits und Außenhandelsbetrieben der Sozialistischen Volksrepublik Albanien andererseits, abgeschlossen werden.
(2) Beide Seiten werden bemüht sein, den Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragspartnern zu fördern.
Artikel 7
Beide Seiten werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Waren und Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreien:
Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zweck der Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden,
Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren zum Zweck der Montage oder Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die für Versuche, Proben und wissenschaftliche Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Waren wieder ausgeführt werden.
Artikel 8
Die Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien werden in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung erfolgen.
Artikel 9
Beide Seiten kommen überein, daß die Überwachung der Erfüllung dieses Abkommens durch Zusammentreffen von Regierungsdelegationen beider Länder erfolgen soll, die auf Verlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in Wien und Tirana zusammentreten werden, um
die Entwicklung der Handelsbeziehungen zu prüfen,
Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern vorzuschlagen,
Jahresprotokolle und Listen der Waren, welche ausgetauscht werden sollen, zu erstellen.
Artikel 10
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch nach seinem Außerkrafttreten auf vorher abgeschlossene beziehungsweise bewilligte und noch nicht oder nur teilweise durchgeführte Geschäfte bis zu ihrer vollständigen Abwicklung angewendet werden.
Artikel 11
(1) Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990.
(2) Dieses Abkommen bleibt automatisch jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Seiten schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt wird.
(3) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1980-1984'', das am 18. Oktober 1979 in Tirana unterzeichnet worden war, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Tirana, am 6. März 1986, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Liste „A/1986-1990''
Albanischer Export nach Österreich
Chromerz
Chrompulver
Chromkonzentrat
Ferrochrom
Nickelkarbonate
Pyritkonzentrate
Eisen- und Nickelerz
Marmorblöcke
Marmorplatten
Elektrische Energie
Bitumen in Fässern
Flüssiges Bitumen
Raffiniertes Bitumen
Nickel-Silikat-Erze
Alabaster
Feuerfeste Steine
Quarz
Olivinite
Nickelkathoden
Dolomite
Bauxit
Naphthensäure
Schwefel
Kupferdrähte und Kupferkabel
Natriumhyposulfit
Na-Fluorsilikate
Tannin-Extrakt
Kolophonium
PVC-Hartplatten
Sperrholz
Fiberplatten
Druckpapier
Keramikerzeugnisse
Massenkonsumartikel
Sesselsitzflächen
Tabakpfeifen
Jute- und Strohprodukte
Kunstgewerbeartikel
Pelzhandschuhe
Pelzbodenbeläge
Handgefertigte Strickwaren
Hüttenschuhe
Pelzkonfektionsware
Teppiche
Kelims
Stickereierzeugnisse
Briefmarken
Nappahandschuhe
Stoffe
Gaze
Gewebe
Baumwolldecken
Schafwolldecken
Herrenhemden
Konfektionsbekleidung aus Velour
Konfektionsbekleidung aus verschiedenen Materialien
Konfektionsbekleidung aus Baumwolle
Handtücher
Strickwaren
Gemüsekonserven
Kompotte
Tomatenmark
Getrocknetes Gemüse
Wein in Flaschen
Fruchtsäfte
Tomatensaft
Weinbrand in Flaschen
Fischkonserven
Muschelkonserven
Zigaretten
Tabak
Frische Tomaten
Kartoffel
Trauben
Gurken
Andere Gemüse
Saubohnen
Zitrusfrüchte
Früchte, frisch oder getrocknet
Salbeiextrakt
Konzentrate ätherischer Öle
Schwarzer Wacholder
Roter Wacholder
Salbeiblätter
Lorbeerblätter
Heilpflanzen
Pflanzen, ätherische Öle enthaltend
Kamille
Kiefernharz
Hasenfelle
Tierhäute
Kitzhäute
Verschiedene Waren
Liste „B/1986-1990''
Österreichischer Export nach Albanien
Zuchtvieh
Verschiedene landwirtschaftliche Sämereien
Fette (Öle)
Trockenmilch und Kondensmilch
Kraftfutter für Geflügel
Aluminiumfolien
Arzneiwaren
Verschiedene Farben und Lacke
Natürliche Farbstoffe
Chemikalien
Insektenvertilgungsmittel
Chemische Düngemittel
Zellwollgarn
Polyestergarn
Acrylgarn
Nylongarn
Seidengarn
Seidengewebe
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