HANDELS- UND ZAHLUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN VOLKSREPUBLIK ALBANIEN FÜR DIE JAHRE 1986-1990

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-05-05
Status Aufgehoben · 1996-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Ratifikationstext

Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 am 5. Mai 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien (im folgenden: beide Seiten) haben, vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils weiter zu entwickeln, folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird sich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, die in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr jeweils in Kraft stehen, sowie auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entwickeln.

(2) Beide Seiten werden die notwendigen Schritte unternehmen, um eine weitere Erhöhung des Warenaustausches zu erreichen.

Artikel 2

Die Liste „A/1986-1990'' (albanischer Export nach Österreich) und die Liste „B/1986-1990'' (österreichischer Export nach Albanien), die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, enthalten Waren von Interesse für die Exporte beider Länder. Diese Listen sind indikativ, haben keinen restriktiven Charakter und werden in den jeweiligen Jahresprotokollen präzisiert und vervollständigt.

Artikel 3

Zur Durchführung des Warenaustausches im Rahmen dieses Abkommens werden beide Seiten in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen erteilen bzw. gegebenenfalls notwendige administrative Maßnahmen treffen.

Artikel 4

(1) Beide Seiten stimmen überein, daß die gegenseitigen Warenlieferungen gemäß dem vorliegenden Abkommen zu den auf den internationalen Hauptmärkten geltenden Preisen erfolgen sollen.

(2) Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen zu ihrer Behebung geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden beider Staaten werden Anträge auf Bewilligung von Transit- und Reexportgeschäften wohlwollend behandeln.

Artikel 6

(1) Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen Unternehmen, juristischen und physischen Personen einerseits und Außenhandelsbetrieben der Sozialistischen Volksrepublik Albanien andererseits, abgeschlossen werden.

(2) Beide Seiten werden bemüht sein, den Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragspartnern zu fördern.

Artikel 7

Beide Seiten werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Waren und Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreien:

a)

Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zweck der Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden,

b)

Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren zum Zweck der Montage oder Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder ausgeführt werden,

c)

Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden,

d)

Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die für Versuche, Proben und wissenschaftliche Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Waren wieder ausgeführt werden.

Artikel 8

Die Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien werden in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung erfolgen.

Artikel 9

Beide Seiten kommen überein, daß die Überwachung der Erfüllung dieses Abkommens durch Zusammentreffen von Regierungsdelegationen beider Länder erfolgen soll, die auf Verlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in Wien und Tirana zusammentreten werden, um

a)

die Entwicklung der Handelsbeziehungen zu prüfen,

b)

Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern vorzuschlagen,

c)

Jahresprotokolle und Listen der Waren, welche ausgetauscht werden sollen, zu erstellen.

Artikel 10

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch nach seinem Außerkrafttreten auf vorher abgeschlossene beziehungsweise bewilligte und noch nicht oder nur teilweise durchgeführte Geschäfte bis zu ihrer vollständigen Abwicklung angewendet werden.

Artikel 11

(1) Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990.

(2) Dieses Abkommen bleibt automatisch jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Seiten schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1980-1984'', das am 18. Oktober 1979 in Tirana unterzeichnet worden war, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Tirana, am 6. März 1986, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Liste „A/1986-1990''

Albanischer Export nach Österreich

1.

Chromerz

2.

Chrompulver

3.

Chromkonzentrat

4.

Ferrochrom

5.

Nickelkarbonate

6.

Pyritkonzentrate

7.

Eisen- und Nickelerz

8.

Marmorblöcke

9.

Marmorplatten

10.

Elektrische Energie

11.

Bitumen in Fässern

12.

Flüssiges Bitumen

13.

Raffiniertes Bitumen

14.

Nickel-Silikat-Erze

15.

Alabaster

16.

Feuerfeste Steine

17.

Quarz

18.

Olivinite

19.

Nickelkathoden

20.

Dolomite

21.

Bauxit

22.

Naphthensäure

23.

Schwefel

24.

Kupferdrähte und Kupferkabel

25.

Natriumhyposulfit

26.

Na-Fluorsilikate

27.

Tannin-Extrakt

28.

Kolophonium

29.

PVC-Hartplatten

30.

Sperrholz

31.

Fiberplatten

32.

Druckpapier

33.

Keramikerzeugnisse

34.

Massenkonsumartikel

35.

Sesselsitzflächen

36.

Tabakpfeifen

37.

Jute- und Strohprodukte

38.

Kunstgewerbeartikel

39.

Pelzhandschuhe

40.

Pelzbodenbeläge

41.

Handgefertigte Strickwaren

42.

Hüttenschuhe

43.

Pelzkonfektionsware

44.

Teppiche

45.

Kelims

46.

Stickereierzeugnisse

47.

Briefmarken

48.

Nappahandschuhe

49.

Stoffe

50.

Gaze

51.

Gewebe

52.

Baumwolldecken

53.

Schafwolldecken

54.

Herrenhemden

55.

Konfektionsbekleidung aus Velour

56.

Konfektionsbekleidung aus verschiedenen Materialien

57.

Konfektionsbekleidung aus Baumwolle

58.

Handtücher

59.

Strickwaren

60.

Gemüsekonserven

61.

Kompotte

62.

Tomatenmark

63.

Getrocknetes Gemüse

64.

Wein in Flaschen

65.

Fruchtsäfte

66.

Tomatensaft

67.

Weinbrand in Flaschen

68.

Fischkonserven

69.

Muschelkonserven

70.

Zigaretten

71.

Tabak

72.

Frische Tomaten

73.

Kartoffel

74.

Trauben

75.

Gurken

76.

Andere Gemüse

77.

Saubohnen

78.

Zitrusfrüchte

79.

Früchte, frisch oder getrocknet

80.

Salbeiextrakt

81.

Konzentrate ätherischer Öle

82.

Schwarzer Wacholder

83.

Roter Wacholder

84.

Salbeiblätter

85.

Lorbeerblätter

86.

Heilpflanzen

87.

Pflanzen, ätherische Öle enthaltend

88.

Kamille

89.

Kiefernharz

90.

Hasenfelle

91.

Tierhäute

92.

Kitzhäute

93.

Verschiedene Waren

Liste „B/1986-1990''

Österreichischer Export nach Albanien

1.

Zuchtvieh

2.

Verschiedene landwirtschaftliche Sämereien

3.

Fette (Öle)

4.

Trockenmilch und Kondensmilch

5.

Kraftfutter für Geflügel

6.

Aluminiumfolien

7.

Arzneiwaren

8.

Verschiedene Farben und Lacke

9.

Natürliche Farbstoffe

10.

Chemikalien

11.

Insektenvertilgungsmittel

12.

Chemische Düngemittel

13.

Zellwollgarn

14.

Polyestergarn

15.

Acrylgarn

16.

Nylongarn

17.

Seidengarn

18.

Seidengewebe

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