Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1986 über die Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Güterbeförderungsgesetzes in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)-Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.
(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug). Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach der Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) verwendet werden.
Arten, Beschaffenheit und Verwendung der anstelle des Frachtbriefes
anerkannten Beförderungspapiere
§ 2. (1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des § 14 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes gelten nachstehende Beförderungspapiere:
- BahnExpress-Schein
- BahnExpress-extra-Schein
- CIM-Frachtbrief für Frachtgut
- CIM-Frachtbrief für Eilgut
- Internationaler Expreßgutschein
- Internationaler EURAIL EXPRESS-Schein
- SAT-Frachtbrief
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungs-gesetz) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im Sinne des § 16 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung (BGBl. Nr. 290/1983).
(4) Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im inländischen Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
(5) Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3. Der BahnExpress-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen:
Blatt 1: Original erhält der Empfänger
Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Empfangsknoten oder
-stützpunkt
Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandknoten oder
-stützpunkt
Blatt 4: Doppel erhält der Absender
§ 4. Der BahnExpress-extra-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress extra nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen:
Blatt 1: Original erhält der Empfänger
Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
Blatt 4: Doppel erhält der Absender
§ 5. Der CIM-Frachtbrief für Frachtgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Frachtgut nach dem Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil I (IGT I) zu verwenden und besteht aus fünf
Teilen:
Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger
Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im
Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof,
dient auch als Stellungspapier
für die Zollbehörden
Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender
Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
§ 6. Der CIM-Frachtbrief für Eilgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Eilgut nach dem Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil I (IGT I) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger
Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im
Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof,
dient auch als Stellungspapier
für die Zollbehörden
Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender
Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
§ 7. Der Internationale Expreßgutschein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Internationalen Eisenbahn-Expreßguttarif (IExT) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof
Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger
Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für
die Zollbehörden
Blatt 5: Annahmeschein für den
Absender erhält der Absender
§ 8. Der Internationale EURAIL EXPRESS-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Gemeinsamen Internationalen Expreßguttarif für die Beförderung von Sendungen mit garantierten Bereitstellungszeiten (EURAIL EXPRESS) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof
Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger
Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für
die Zollbehörden
Blatt 5: Annahmeschein für den
Absender erhält der Absender
§ 9. Der SAT-Frachtbrief ist bei der Aufgabe von Stückgütern nach dem Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Österreich - UdSSR (SAT) zu verwenden und besteht aus sieben Teilen:
Blatt 1: Frachtbrieforiginal (für Empfänger)
Blatt 2: Frachtkarte (für Bestimmungsbahn)
Blatt 2 A: Frachtkarte (für Transitbahn)
Blatt 2 B: Frachtkarte (für Versandbahn)
Blatt 3: Frachtbriefdoppel (für Absender)
Blatt 4: Ablieferschein (für Bestimmungsbahn, dient auch als
Stellungspapier für die Zollbehörden)
Blatt 5: Empfangsschein (für Empfänger)
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.