Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-04-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

1.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes, des Taxi-Gewerbes, des Hotelwagen-Gewerbes und des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes.

2.

Fahrzeuge

§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) müssen mit einem bereiften, funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV) entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.

(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen und Omnibusse verwendet werden, wenn sie eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.

§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 KFG 1967) ausgerüstet sein.

§ 4. Personenkraftwagen und Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.

3.

Fahrbetrieb

§ 5. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 6. (1) Der im § 5 angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat,

2.

innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen Verstößen, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde und

3.

zum Lenken eines Schülertransportes geistig und körperlich geeignet ist.

(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

(3) Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.

(4) Die §§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3, 33, 34 und 36 gelten sinngemäß.

§ 7. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer Krankheit gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 199, über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtigt sind, leidet;

2.

den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung anzutreten oder während des Fahrdienstes Alkohol oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.

(3) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen.

(4) Die Verbote des Abs. 2 gelten auch für einen etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 4 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

§ 9. Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

§ 10. (1) Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

1.

nach jeder längeren Fahrtpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen;

2.

dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen oder Omnibussen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

§ 11. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 12 und 13 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;

2.

den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;

3.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

4.

die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich ersichtlich zu machen.

§ 12. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.

§ 13. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 14. Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten;

2.

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3.

Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

4.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.

§ 15. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen (§ 10 Abs. 2) das Rauchen nicht gestattet.

II. Besondere Bestimmungen für Fahrten des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes

§ 16. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

§ 17. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier solcher Fahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrten sein müssen.

(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung ist verboten.

(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.

(4) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

III. Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe

1.

Fahrzeuge

§ 18. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§ 19 bis 29 angeführten Voraussetzungen entsprechen.

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 19. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier Türen haben und muß dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1 000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest)Abmessungen aufzuweisen:

a)

Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm

b)

Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm

c)

Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm

d)

Höhe der Trittstufe max. 400 mm

e)

Kofferrauminhalt: 400 l

§ 20. (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.

(2) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so bemessen sein, daß die beförderten Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.

§ 21. Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 22. Der Fahrgast muß sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können.

§ 23. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.

§ 24. Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein, sofern diese besetzt ist.

§ 25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI'' gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.

§ 26. In Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern und Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.

§ 27. Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger gemäß § 26 vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen auszustatten, das ausreichend beleuchtbar sein muß.

§ 28. Im Wageninnern sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

§ 29. Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist mit einem roten Kreuz deutlich zu kennzeichnen.

2.

Ausweis

§ 30. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage besitzen. Der Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen Ausweises im Fahrdienst verwenden.

(2) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(3) Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).

(4) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI'' abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst'' außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren angebracht sein.

§ 31. (1) Den Ausweis nach § 30 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers);

2.

Daten des Führerscheines (§ 33);

3.

Geltungsdauer (im Falle einer zeitlichen Beschränkung gemäß § 34);

4.

der Bereich, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen werden (§ 32 Abs. 1 Z 5 lit. d);

§ 32. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

1.

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist, daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung des Ausweises hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat;

2.

körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (Verladen von Gepäck, Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste u. dgl.) nachkommen kann;

3.

vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein;

4.

das 21. Lebensjahr vollendet hat;

5.

durch ein Zeugnis folgende Kenntisse nachweist:

a)

Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

Kenntnisse über die Verkehrssicherheit und Verkehrsvorschriften, besonders soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen;

c)

Kenntnisse der sonstigen einschlägigen gewerbepolizeilichen Vorschriften;

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