Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. September 1986 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (Konditoren-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen, Mischen, Kandieren, Tunken, Gefrieren, Bearbeiten von Zucker.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfes, der Stückkosten, der Lohnkosten und Anboterstellung) zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung der Skizze einer mit Beschriftung und Verzierung versehenen Torte samt den entsprechenden Ausführungsanleitungen zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Grund-, Roh- und Hilfsstoffe und deren Verarbeitung,

2.

Werkzeuge und Maschinen,

3.

Betriebshygiene.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Bestimmungen

1.

des Lebensmittelrechtes, insbesondere des Lebensmittelgesetzes 1975, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, der Lebensmittelfarbstoffverordnung, der Speiseeisverordnung, des Codex Alimentarius Austriacus,

2.

des Bazillenausscheidergesetzes,

3.

auf dem Gebiet der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes (Sicherheitsvorschriften)

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.

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