← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Oktober 1986 über die Transportversicherung

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und 100 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:

§ 1. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG, wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischen dem Versicherungsunternehmen und sämtlichen als Versicherungsnehmer in Betracht kommenden Personen oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsnehmer vereinbart wurden.

(2) Besondere Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG.

§ 2. Als Transportversicherung im Sinn des § 1 gelten die Versicherung von Transportgütern, die Schienenfahrzeuge-Kaskoversicherung, die Luftfahrzeug-Kaskoversicherung, die See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kaskoversicherung, die Versicherung der Haftung als Spediteur oder als Frachtführer sowie die See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflichtversicherung. Als Versicherung von Transportgütern gilt auch jede Art von Valoren- und Filmversicherung.

§ 3. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen, und deren Änderungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten erstmaligen Verwendung vorzulegen. Ist wegen der erforderlichen raschen Anpassung an geänderte Verhältnisse eine zeitgerechte Vorlage unzumutbar, so ist bei der Vorlage der Bedingungen auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Vorlage von allgemeinen Versicherungsbedingungen den Nachweis im Sinn des § 1 Abs. 1 zu erbringen.

§ 4. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwendet werden, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.