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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. November 1986 über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks (Treuhänder-Verordnung 1987)

Geltender Text a fecha 1986-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 wird verordnet:

§ 1. (1) Dem Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks und seinem Stellvertreter steht für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der im § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.

(2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, so steht ihnen die der Bestellungszeit entsprechende anteilige Funktionsgebühr zu.

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit den nach § 77 Abs. 7 VAG maßgebenden Anrechnungswerten.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Kalenderjahres die Summe der Deckungsstockwerte zum Ende dieses Jahres, gegliedert nach Abteilungen des Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG), zu melden.

(3) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.

§ 3. (1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich

1.

für den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage

bis 500 Millionen Schilling 21 000 S
über 500 Millionen Schilling bis 1 Milliarde Schilling 42 000 S
über 1 Milliarde Schilling bis 5 Milliarden Schilling 57 000 S
über 5 Milliarden Schilling bis 10 Milliarden Schilling 84 000 S
über 10 Milliarden Schilling 105 000 S
2.

für den Stellvertreter bei einer Bemessungsgrundlage

bis 500 Millionen Schilling 7 000 S
über 500 Millionen Schilling bis 1 Milliarde Schilling 14 000 S
über 1 Milliarde Schilling bis 5 Milliarden Schilling 19 000 S
über 5 Milliarden Schilling bis 10 Milliarden Schilling 28 000 S
über 10 Milliarden Schilling 35 000 S

(2) Die Funktionsgebühr ist in gleich hohen Teilbeträgen zum 1. Jänner und zum 1. Juli jedes Jahres zu entrichten. Anteilige Beträge (§ 1 Abs. 2) sind zu den der Bestellung oder den Ausscheiden folgenden 1. Jänner oder 1. Juli zu entrichten.

(3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.

§ 4. Die Versicherungsunternehmen haben zum 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres dem Bund die zu diesem Zeitpunkt entrichteten Funktionsgebühren zu ersetzen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.