Verordnung der Bundesregierung vom 14. Oktober 1986 über gemeinwirtschaftliche Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen im Personennahverkehr (Nahverkehrsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken und -streckenteilen im Nahverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen.

§ 2. (1) Als Nahverkehr gilt die Beförderung von Personen in Regional- und Eilzügen bis zu 70 Kilometer Entfernung.

(2) Als Nahverkehr gilt insbesondere die Beförderung von Personen in den nachstehend angeführten Relationen, wofür Vereinbarungen mit Bundesländern abgeschlossen wurden bzw. vorgesehen sind:

1.

Wien Südbf - Neusiedl am See

2.

Wien Südbf - Hirschstetten-Aspern

3.

Leopoldau - Mistelbach

4.

Stockerau - Hollabrunn

5.

Wien Franz-Josefs-Bf - Tulln Stadt

6.

Meidling - Liesing

7.

Linz - Traun

8.

Innsbruck Hbf - Telfs-Pfaffenhofen

9.

Bregenz - Feldkirch

10.

Vorortelinie (Heiligenstadt-Hütteldorf-Hacking)

11.

Telfs-Pfaffenhofen - Ötztal

12.

Feldkirch - Bludenz

13.

Traun - Nettingsdorf

14.

Ötztal - Landeck

15.

Salzburg - Golling-Abtenau

16.

Liesing - Wiener Neustadt

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 2 umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen - insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr - entsprechende Bedienung im Schienenverkehr erforderlich sind.

§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2001 zu erbringen.

§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Die Beförderungsleistungen nach § 2 Abs. 2 auf den Strecken bzw. Streckenteilen, die noch nicht nahverkehrsgerecht ausgebaut sind, sind nach Fertigstellung des Ausbaues zu erbringen.

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