Verordnung der Bundesregierung vom 14. Oktober 1986 über gemeinwirtschaftliche Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen im Personennahverkehr (Nahverkehrsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Beförderung von Personen auf Hauptbahnstrecken und -streckenteilen im Nahverkehr als gemeinwirtschaftliche Leistung zu erbringen.
§ 2. (1) Als Nahverkehr gilt die Beförderung von Personen in Regional- und Eilzügen bis zu 70 Kilometer Entfernung.
(2) Als Nahverkehr gilt insbesondere die Beförderung von Personen in den nachstehend angeführten Relationen, wofür Vereinbarungen mit Bundesländern abgeschlossen wurden bzw. vorgesehen sind:
Wien Südbf - Neusiedl am See
Wien Südbf - Hirschstetten-Aspern
Leopoldau - Mistelbach
Stockerau - Hollabrunn
Wien Franz-Josefs-Bf - Tulln Stadt
Meidling - Liesing
Linz - Traun
Innsbruck Hbf - Telfs-Pfaffenhofen
Bregenz - Feldkirch
Vorortelinie (Heiligenstadt-Hütteldorf-Hacking)
Telfs-Pfaffenhofen - Ötztal
Feldkirch - Bludenz
Traun - Nettingsdorf
Ötztal - Landeck
Salzburg - Golling-Abtenau
Liesing - Wiener Neustadt
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 2 umfassen die Beförderungsleistungen, wie sie für eine den regionalen Verkehrsbedürfnissen - insbesondere im Berufs- und Schülerverkehr - entsprechende Bedienung im Schienenverkehr erforderlich sind.
§ 4. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2001 zu erbringen.
§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Die Beförderungsleistungen nach § 2 Abs. 2 auf den Strecken bzw. Streckenteilen, die noch nicht nahverkehrsgerecht ausgebaut sind, sind nach Fertigstellung des Ausbaues zu erbringen.
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