Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz)
§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert. (Anm.: aufgehoben durch Art. III lit. g, BGBl. Nr. 421/1991)
(3) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.
(2) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
(3) Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.
§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.
(2) Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
(3) Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.
(5) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(6) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
(7) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.
(8) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
§ 2. (1) Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Gesellschaften und deren Konzernunternehmen bilden mit der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen einen Konzern gemäß § 15 Aktiengesetz 1965; die Gesellschaft kann für die Konzernunternehmen verbindliche Richtlinien erlassen.
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(3) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(3) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.
§ 2. (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.
(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
(3) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.
(Anm.: aufgehoben durch Art. III lit. g, BGBl. Nr. 421/1991)
§ 3. (1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren:
Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.
Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2 500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren mit Eigenkapital so ausgestattet werden, daß ein Börsegang bis Ende 1996 erfolgen kann. Die Mehrheit der Aktien soll an der Börse plaziert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die Austria Metall AG soll bis Ende 1995 saniert und anschließend mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die ÖMV AG soll 1994 mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind. Die Privatisierung der ÖMV AG soll bis Ende 1995 abgeschlossen sein.
Ferner sollen Anteilsrechte an folgenden Unternehmen durch direkte Abgabe von Beteiligungen, Börsegang oder Fortsetzung von bereits erfolgten Börsegängen bis zum Ausmaß von 100% privatisiert werden:
(2) Das erste Privatisierungskonzept muß bis längstens Ende Februar 1994 vorgelegt werden.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte der Bundesregierung darüber zu berichten.
(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr halbjährlich über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.
§ 3. (1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren:
Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.
Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2 500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren mit Eigenkapital so ausgestattet werden, daß ein Börsegang bis Ende 1996 erfolgen kann. Die Mehrheit der Aktien soll an der Börse plaziert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die Austria Metall AG soll bis Ende 1995 saniert und anschließend mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die ÖMV AG soll 1994 mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind. Die Privatisierung der ÖMV AG soll bis Ende 1995 abgeschlossen sein.
Ferner sollen Anteilsrechte an folgenden Unternehmen durch direkte Abgabe von Beteiligungen, Börsegang oder Fortsetzung von bereits erfolgten Börsegängen bis zum Ausmaß von 100% privatisiert werden:
(2) Das erste Privatisierungskonzept muß bis längstens Ende Februar 1994 vorgelegt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte der Bundesregierung darüber zu berichten.
(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.
§ 3. (1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren:
Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.
Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2 500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren mit Eigenkapital so ausgestattet werden, daß ein Börsegang bis Ende 1996 erfolgen kann. Die Mehrheit der Aktien soll an der Börse plaziert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die Austria Metall AG soll bis Ende 1995 saniert und anschließend mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.
Die ÖMV AG soll 1994 mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind. Die Privatisierung der ÖMV AG soll bis Ende 1995 abgeschlossen sein.
Ferner sollen Anteilsrechte an folgenden Unternehmen durch direkte Abgabe von Beteiligungen, Börsegang oder Fortsetzung von bereits erfolgten Börsegängen bis zum Ausmaß von 100% privatisiert werden:
(2) Das erste Privatisierungskonzept muß bis längstens Ende Februar 1994 vorgelegt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzuholen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/1997)
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 14 Mitgliedern. Der zuständige Bundesminister hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den beiden Mitgliedern gemäß § 5, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und über diesen Vorschlag sodann dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Abs. 3, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
(3) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Abs. 3, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen anzugehören.
(3) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.
§ 5. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen; sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer. § 110 Abs. 1 bis 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.
(2) An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses kann je ein von der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nominierter Sachverständiger teilnehmen; dasselbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.
§ 5. (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.
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