ABKOMMEN IN FORM VON NOTENWECHSELN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT
A. Note Österreichs
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972 1), vom 21. Oktober 1981 2) und vom 12. Jänner 1983 *3) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG - Österreich die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.
Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind:
I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.
Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen werden jedoch wie folgt geändert:
Bei der Einfuhr nach Österreich:
- 88% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischobst,
- 80% des österreichischen Gesamtkontingents für Frischgemüse,
- 72% der jeweiligen österreichischen Gesamtkontingente für Faßweine und Flaschenwein. Davon ist während der Übergangszeit ein Anteil in Höhe von 20% der Gesamtkontingente für Wein Spanien vorbehalten.
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft:
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Brüssel, den 14. Juli 1986
A. Note der Gemeinschaft
Herr!
Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.
Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik
Bei der Einfuhr nach Spanien:
```
```
Einfuhrabgabe Menge
(ECU/100 kg) (Tonnen)
```
bei der Einfuhr nach Spanien:
```
- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und
Bergkäse weder gerieben noch in
Pulverform mit einem Fettgehalt von
mindestens 45 GHT im Trockenstoff,
mit einer Reifezeit von mindestens
drei Monaten, der Unterpositionen
ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und
ex 0406 90 17 der Kombinierten
Nomenklatur ........................ 18,13 622
- Käse mit Schimmelbildung im Teig,
der Unterposition 040640 der
Kombinierten Nomenklatur ............ 55 309
- Schmelzkäse, weder gerieben noch in
Pulverform zu dessen Herstellung
keine anderen Käsesorten als Emmentaler,
Greyerzer und Appenzeller und
gegebenenfalls als Zusatz Glarner
Kräuterkäse (sog. Schabziger)
verwendet worden sind, in
Aufmachung für den Einzelverkauf
und mit einem Fettgehalt im
Trockenstoff von 56 GHT oder
weniger, der Unterposition
0406 30 10 der Kombinierten
Nomenklatur ......................... 36,27 60
- andere Käse .......................... 55 79
```
Bei der Einfuhr nach Portugal:
```
- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und
Bergkäse, weder gerieben noch in
Pulverform mit einem Fettgehalt
von mindestens 45 GHT im Trockenstoff,
mit einer Reifezeit von mindestens
drei Monaten, der Unterpositionen
ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und
ex 0406 90 17 der Kombinierten
Nomenklatur .......................... 18,13 622
- Schmelzkäse, weder gerieben noch
in Pulverform, zu dessen Herstellung
keine anderen Käsesorten als
Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller
und gegebenenfalls als Zusatz Glarner
Kräuterkäse (sog. Schabziger)
verwendet worden sind, in Aufmachung
für den Einzelverkauf und mit einem
Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT
oder weniger, der Unterposition
0406 30 10 der Kombinierten
Nomenklatur ......................... 36,27 30
Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung
Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem
Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich teile Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
A. Note Österreichs
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt, bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.
Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden.
Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
B. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla
Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Die Republik Österreich wendet bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus diesen Gebieten sowohl die Zollzugeständnisse nach den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981 und vom 12. Jänner 1983 als auch jene nach dem vorliegenden Notenwechsel an. Bei den mengenmäßigen Zugeständnissen werden die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von der Republik Österreich in Konsultationen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt.
Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Österreichs beeinträchtigen könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Republik Österreich Konsultationen ein, um die geeigneten Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, Abhilfe zu schaffen.
Der Gemischte Ausschuß erläßt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1982
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1983
```
```
Nr./UNr. Zollsätz in %
des Warenbezeichnung oder in Schilling
österreichischen für 100 kg
Zolltarifs
```
```
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile,
mit ihren Federn oder Daunen, Federn
und Teile von Federn (auch
beschnitten) und Daunen, roh oder
bloß genehmigt, desinfiziert oder
zur Haltbarmachung behandelt;
Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs-
oder Füllmaterial verwendet werden;
Daunen:
A - Eiderdaunen:
1 - roh, auch geschlissen ............. frei
2 - sonstige .......................... frei
B - andere, in unmittelbaren Umschließungen
mit einem Inhalt von 80 kg oder mehr
oder in hydraulisch gepreßten Ballen,
roh, auch geschlissen frei
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ............. frei
2 - sonstige .......................... frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in
Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und
-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:
10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, in Ruhe:
A - Maiglöckentreibkeime und Knollen von
Begonien .............................. 35,--
B - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ........................ 35,--
C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke . 35,--
D - andere ................................ 35,--
20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und
Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;
Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln:
B - andere:
2 - sonstige:
a - Maiglöckchentreibkeime und
Knollen von Begonien .......... 200,--
b - Knollen von Gloxinien und
Blumenzwiebeln ................ 200,--
c - andere Blumenknollen und
Wurzelstöcke .................. 200,--
d - andere ........................ 200,--
0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer
Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;
Pilzmycel:
20 - Bäume und Sträucher der genießbaren
Fruchtarten, auch veredelt:
B - andere:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch
in Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,--
b - andere ....................... 210,--
30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:
B - Blütenpflanzen:
1 - Indische Azaleen:
a - ohne Blüten oder Knospen ...... 175,--
b - mit Blüten oder Knospen ....... 300,--
C - andere:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
a - Freilandazaleen:
1 - ohne Blüten oder Knospen .. 175,--
2 - mit Blüten oder Knospen ... 210,--
b - andere:
1 - nicht in Töpfen oder Kübeln. 210,--
2 - sonstige .................. 210,--
40 - Rosen, auch veredelt:
A - mit Topf- oder Erdballen, auch in
Töpfen oder Kübeln:
1 - in Töpfen oder Kübeln ............. 210,--
2 - andere ............................ 210,--
(90) - andere:
99 - - sonstige:
B - Palmen, Lorbeerbäume und andere
immergrüne Zierpflanzen:
1 - Palmen und Lorbeerbäume ......... frei
C - andere Blütenpflanzen in blühendem
oder nicht blühendem Zustand:
1 - Kamelien und Edeleriken, mit
Topfballen ...................... 300,--
D - andere Bäume und Sträucher:
1 - mit Topf- oder Erdballen, auch
in Töpfen oder Kübeln:
a - in Töpfen oder Kübeln ....... 210,--
b - andere ...................... 210,--
0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,
abgeschnitten, wie sie für Binde- oder
Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet,
gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders
behandelt:
10 - frisch:
A - vom 1. April bis 31. Mai .............. 17%
maximal
2 450,--
B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... 24%
maximal
2 450,--
C - vom 1. November bis 31. März ..........1 200,-
0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und
Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch
oder gekühlt:
(20) - Zichorien- und Endiviensalate:
21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.
foliosum):
A - vom 1. Dezember bis 30. April ....... frei
B - vom 1. Mai bis 30. November ......... frei
0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der
Gattung Pimenta:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - sonstige:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger .................. 15%
2 - sonstige ................. 10%
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:
21 - - Erbsen, (Pisum sativum) *1):
ex 21 - für ein Jahreskontingent von
400 Tonnen .............................. 20%
22 - - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp.) *1):
ex 22 - für ein Jahreskontingent von
1 480 Tonnen ............................ 20%
30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 1):
ex 30 - für ein Jahreskontingent von
150 Tonnen .............................. 20%
80 - andere Gemüse:
A - Früchte der Gattung Capsicum:
1 - Süßer Paprika:
ex 1 - für ein Jahreskontingent von
80 Tonnen *1) ......................... 20%
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................... 15%
2 - sonstige ................. 10%
C - Karotten:
ex C - für ein Jahreskontingent von
1 260 Tonnen *1) ............... 20%
90 - Gemüsemischungen:
C - andere:
1 - Bohnen, Erbsen oder Karotten
enthaltend:
ex 1 - für ein Jahreskontingent
von 370 Tonnen *1) ................ 20%
0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht
(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,
in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
C - Früchte der Gattung Capsicum:
2 - sonstige:
b - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen mit einem
Inhalt von 1 kg oder
weniger ................... 15%
2 - sonstige .................. 10%
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,
auch ohne Schale oder enthäutet:
(10) - Mandeln:
11 - - in Schale ............................... frei
12 - - ohne Schale:
A - Bittermandeln ....................... frei
B - andere .............................. frei
90 - andere:
A - Pinienkerne ........................... frei
0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
10 - Orangen ................................... frei
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