ABKOMMEN IN FORM VON NOTENWECHSELN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

A. Note Österreichs

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beziehe mich auf die Notenwechsel vom 21. Juli 1972 1), vom 21. Oktober 1981 2) und vom 12. Jänner 1983 *3) zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft die genannten Abkommen anzupassen und im Geist von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG - Österreich die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festzulegen.

Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt worden sind:

I. Die Republik Österreich und die Gemeinschaft vereinbaren, daß ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zugeständnisse nach vorgenannten Notenwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft ausgedehnt werden.

Die mengenmäßigen Zugeständnisse für Obst und Gemüse, Wein sowie Rinder bestimmter Höhenrassen werden jedoch wie folgt geändert:

a)

Bei der Einfuhr nach Österreich:

b)

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft:

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Brüssel, den 14. Juli 1986

A. Note der Gemeinschaft

Herr!

Ich beziehe mich auf das befristete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse sowie auf die Verhandlungen, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Übergangsmaßnahmen festzulegen und das genannte Abkommen anzupassen.

1.

Hiermit bestätige ich, daß die Gemeinschaft und die Republik

a)

Bei der Einfuhr nach Spanien:

```

```

Einfuhrabgabe Menge

(ECU/100 kg) (Tonnen)

```

a)

bei der Einfuhr nach Spanien:

```

- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und

Bergkäse weder gerieben noch in

Pulverform mit einem Fettgehalt von

mindestens 45 GHT im Trockenstoff,

mit einer Reifezeit von mindestens

drei Monaten, der Unterpositionen

ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und

ex 0406 90 17 der Kombinierten

Nomenklatur ........................ 18,13 622

- Käse mit Schimmelbildung im Teig,

der Unterposition 040640 der

Kombinierten Nomenklatur ............ 55 309

- Schmelzkäse, weder gerieben noch in

Pulverform zu dessen Herstellung

keine anderen Käsesorten als Emmentaler,

Greyerzer und Appenzeller und

gegebenenfalls als Zusatz Glarner

Kräuterkäse (sog. Schabziger)

verwendet worden sind, in

Aufmachung für den Einzelverkauf

und mit einem Fettgehalt im

Trockenstoff von 56 GHT oder

weniger, der Unterposition

0406 30 10 der Kombinierten

Nomenklatur ......................... 36,27 60

- andere Käse .......................... 55 79

```

b)

Bei der Einfuhr nach Portugal:

```

- Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und

Bergkäse, weder gerieben noch in

Pulverform mit einem Fettgehalt

von mindestens 45 GHT im Trockenstoff,

mit einer Reifezeit von mindestens

drei Monaten, der Unterpositionen

ex 0406 90 13, ex 0406 90 15 und

ex 0406 90 17 der Kombinierten

Nomenklatur .......................... 18,13 622

- Schmelzkäse, weder gerieben noch

in Pulverform, zu dessen Herstellung

keine anderen Käsesorten als

Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller

und gegebenenfalls als Zusatz Glarner

Kräuterkäse (sog. Schabziger)

verwendet worden sind, in Aufmachung

für den Einzelverkauf und mit einem

Fettgehalt im Trockenstoff von 56 GHT

oder weniger, der Unterposition

0406 30 10 der Kombinierten

Nomenklatur ......................... 36,27 30

2.

Während des Übergangszeitraums schließt die Anwendung

3.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden vorgenannte Mengen dem

4.

Dieser Notenwechsel ist Bestandteil des befristeten Abkommens

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich teile Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

A. Note Österreichs

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, auf den heute abgeschlossenen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Was das Zugeständnis der Anhebung des Kontingents für Färsen und Kühe der Höhenrassen anbelangt, bestätige ich, daß die österreichischen Behörden dafür Sorge tragen werden, daß diese Ausfuhren in die Gemeinschaft auf eine Weise erfolgen, die die Gemeinschaftsmärkte nicht stört.

Ich nehme die Bereitschaft beider Vertragsparteien zur Kenntnis, im Falle von Schwierigkeiten auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls geeignete Lösungen zu finden.

Ich darf Sie bitten, den Eingang dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

B. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart:

a)

Die Republik Österreich wendet bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus diesen Gebieten sowohl die Zollzugeständnisse nach den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, vom 21. Oktober 1981 und vom 12. Jänner 1983 als auch jene nach dem vorliegenden Notenwechsel an. Bei den mengenmäßigen Zugeständnissen werden die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von der Republik Österreich in Konsultationen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt.

b)

Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta oder Melilla eintreten, welche die Ausfuhren Österreichs beeinträchtigen könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Republik Österreich Konsultationen ein, um die geeigneten Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, Abhilfe zu schaffen.

c)

Der Gemischte Ausschuß erläßt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1982

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1983

```

```

Nr./UNr.  Zollsätz in %

des Warenbezeichnung oder in Schilling

österreichischen für 100 kg

Zolltarifs

```

```

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile,

mit ihren Federn oder Daunen, Federn

und Teile von Federn (auch

beschnitten) und Daunen, roh oder

bloß genehmigt, desinfiziert oder

zur Haltbarmachung behandelt;

Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs-

oder Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ............. frei

2 - sonstige .......................... frei

B - andere, in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 80 kg oder mehr

oder in hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ............. frei

2 - sonstige .......................... frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in

Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe:

A - Maiglöckentreibkeime und Knollen von

Begonien .............................. 35,--

B - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ........................ 35,--

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke . 35,--

D - andere ................................ 35,--

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln:

B - andere:

2 - sonstige:

a - Maiglöckchentreibkeime und

Knollen von Begonien .......... 200,--

b - Knollen von Gloxinien und

Blumenzwiebeln ................ 200,--

c - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke .................. 200,--

d - andere ........................ 200,--

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer

Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser;

Pilzmycel:

20 - Bäume und Sträucher der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ........ 210,--

b - andere ....................... 210,--

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:

B - Blütenpflanzen:

1 - Indische Azaleen:

a - ohne Blüten oder Knospen ...... 175,--

b - mit Blüten oder Knospen ....... 300,--

C - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

a - Freilandazaleen:

1 - ohne Blüten oder Knospen .. 175,--

2 - mit Blüten oder Knospen ... 210,--

b - andere:

1 - nicht in Töpfen oder Kübeln. 210,--

2 - sonstige .................. 210,--

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

1 - in Töpfen oder Kübeln ............. 210,--

2 - andere ............................ 210,--

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ......... frei

C - andere Blütenpflanzen in blühendem

oder nicht blühendem Zustand:

1 - Kamelien und Edeleriken, mit

Topfballen ...................... 300,--

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln ....... 210,--

b - andere ...................... 210,--

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon,

abgeschnitten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet,

gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

behandelt:

10 - frisch:

A - vom 1. April bis 31. Mai .............. 17%

maximal

2 450,--

B - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... 24%

maximal

2 450,--

C - vom 1. November bis 31. März ..........1 200,-

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch

oder gekühlt:

(20) - Zichorien- und Endiviensalate:

21 - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var.

foliosum):

A - vom 1. Dezember bis 30. April ....... frei

B - vom 1. Mai bis 30. November ......... frei

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - sonstige:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger .................. 15%

2 - sonstige ................. 10%

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

21 - - Erbsen, (Pisum sativum) *1):

ex 21 - für ein Jahreskontingent von

400 Tonnen .............................. 20%

22 - - Bohnen (Vigna spp. Phaseolus spp.) *1):

ex 22 - für ein Jahreskontingent von

1 480 Tonnen ............................ 20%

30 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 1):

ex 30 - für ein Jahreskontingent von

150 Tonnen .............................. 20%

80 - andere Gemüse:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

ex 1 - für ein Jahreskontingent von

80 Tonnen *1) ......................... 20%

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................... 15%

2 - sonstige ................. 10%

C - Karotten:

ex C - für ein Jahreskontingent von

1 260 Tonnen *1) ............... 20%

90 - Gemüsemischungen:

C - andere:

1 - Bohnen, Erbsen oder Karotten

enthaltend:

ex 1 - für ein Jahreskontingent

von 370 Tonnen *1) ................ 20%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid,

in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

C - Früchte der Gattung Capsicum:

2 - sonstige:

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ................... 15%

2 - sonstige .................. 10%

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,

auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ............................... frei

12 - - ohne Schale:

A - Bittermandeln ....................... frei

B - andere .............................. frei

90 - andere:

A - Pinienkerne ........................... frei

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen ................................... frei

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