ABKOMMEN IN FORM EINES NOTENWECHSELS ÜBER DIE NICHT UNTER DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FALLENDEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
A. Note der Gemeinschaft
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.
Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.
Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des österreichischen Zolltarifs zu erreichen.
Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(Anm.: Die folgenden Anhänge sind als Anlagen dokumentiert)
B. Note Österreichs
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
ANHANG I
SPANIEN
KN-Code Warenbezeichnung
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der
Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in
Pulverform:
2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
- andere:
- andere:
ex 2106 90 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose
enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder
Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke
enthaltend
- ausgenommen:
- zusammengesetzte nichtalkoholische
Zubereitungen (sog. konzentrierte Auszüge)
für die Herstellung von Getränken
- Pflanzenmischungen für die Herstellung von
Getränken
- Proteinhydrolysate und Hefeautolysate
ANHANG II
PORTUGAL
KN-Code Warenbezeichnung
0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn
oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch
beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl
und Abfälle von Federn oder Federteilen:
0505 10 - Federn der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:
0505 10 90 - - andere
0505 90 - andere
0509 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:
0509 00 90 - andere
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime
und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 - - von Süßholzwurzeln
1302 13 - - von Hopfen
1302 14 - - von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln
1302 19 - - andere:
1302 19 30 - - - zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen
von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen
- - - andere:
1302 19 91 - - - - zu medizinischen Zwecken
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 1302 20 10 - - trocken:
- ausgenommen Pektinstoffe und Pektinate
ex 1302 20 90 - - andere:
- ausgenommen Pektinstoffe und Pektinate
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
modifiziert:
1302 31 - - Agar-Agar
1302 32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,
Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch
modifiziert:
1302 32 10 - - - aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen
1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe,
einschließlich Lanolin
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich
Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:
1515 60 - Jojobaöl und seine Fraktionen:
1515 60 90 - - andere
1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze, im Vakuum oder in
inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;
ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von
Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses
Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1518 00 90 - andere
1519 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der
Raffination; technische Fettalkohole:
- technische einbasische Fettsäuren:
1519 11 - - Stearinsäure
1519 12 - - Ölsäure
1519 19 - - andere
151920 - saure Öle aus der Raffination
151930 - technische Fettalkohole
1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und
Glycerinunterlaugen
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),
Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch
raffiniert oder gefärbt:
1521 10 - Pflanzenwachse:
1521 10 90 - - andere
1521 90 - andere:
1521 90 10 - - Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
- - Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch
raffiniert oder gefärbt:
1521 90 99 - - - andere
1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von
Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen:
1522 00 10 - Degras
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder
Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel
sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
2101 1011 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate
und 19
- - Zubereitungen:
2101 10 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose
enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder
Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke
enthaltend
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate
und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,
Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose,
Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT
Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate
hieraus:
- - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete
Kaffeemittel:
2101 30 11 - - - - geröstete Zichorienwurzeln
- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten
Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten
Kaffeemitteln:
2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-
Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der
Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in
Pulverform:
2102 10 - Hefen, lebend:
2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
2102 10 90 - - andere
2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und
zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen:
2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte
Lebensmittelzubereitungen
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose,
Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT
Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,
5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend
2106 90 - andere:
- - andere:
ex 2106 90 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine
Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose
enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,
2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder
Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke
enthaltend:
- ausgenommen Proteinhydrolysate und Hefeautolysate
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne
Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen; Eis und Schnee:
2201 10 - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,
anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere
nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und
Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 90 - andere:
ex 2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404
und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen
0401 bis 0404 enthaltend:
- keinen Zucker (Saccharose oder Invertzucker)
enthaltend
2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder
mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:
ex 2207 10 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol
oder mehr, unvergällt:
- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des
Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt
ex 2207 20 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem
Alkoholgehalt, vergällt:
- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des
Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt
2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere
Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige
Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken
verwendeten Art:
2208 10 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der
zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
2208 10 90 - - andere
2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester
2208 30 - Whisky
2208 40 - Rum und Taffia
2208 50 - Gin und Genever
2208 90 - andere:
2208 90 11, - - Arrak
19
2208 90 31 - - Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4% vol oder
weniger sowie Pflaumenbranntwein,
bis 39 Birnenbranntwein und Kirschbranntwein
- - andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
- - - 2 l oder weniger:
2208 90 51, - - - - Branntwein
53
ex 2208 90 55 - - - - Likör:
- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an
Eiern oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
ex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen:
- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an
Eiern oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
- - - mehr als 2 l:
2208 90 71, - - - - Branntwein
73
ex 2208 90 79 - - - - Likor und andere Spirituosen:
- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an
Eiern oder Eigelb und/oder Zucker
(Saccharose oder Invertzucker)
- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger
als 80% vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem
Inhalt von:
ex 2208 90 91 - - - 2 l oder weniger:
- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
des Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt
ex 2208 90 99 - - - mehr als 2l:
- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
des Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos
und Zigaretten, aus Tabak oder
Tabakersatzstoffen
2403 Anderer verarbeiter Tabak und andere verarbeitete
Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder
„rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und
Tabaksoßen
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -
kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der
chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),
anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 3828 10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen und -
kerne:
- auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinen
ex 3823 90 - andere:
- mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 von 30 GHT oder mehr
ANHANG III
SPANIEN
```
```
Nr./UNr.
des österreichischen
Warenbezeichnung
Zolltarifs
```
```
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder
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