ABKOMMEN IN FORM EINES NOTENWECHSELS ÜBER DIE NICHT UNTER DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FALLENDEN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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A. Note der Gemeinschaft

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich andererseits für die nicht unter das oben genannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Jänner 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10%, 12,5%, 15%, 15%, 12,5%, 12,5%, 12,5% und 10%. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10%, 10%, 15%, 15%, 10%, 10%, 15% und 15%.

Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10% verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EKGS-Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Jänner 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

Die Republik Österreich wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Jänner 1993 den Satz des österreichischen Zolltarifs zu erreichen.

Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(Anm.: Die folgenden Anhänge sind als Anlagen dokumentiert)

B. Note Österreichs

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

ANHANG I

SPANIEN

KN-Code Warenbezeichnung

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-

Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der

Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in

Pulverform:

2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen:

2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

- andere:

- andere:

ex 2106 90 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine

Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose

enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder

Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke

enthaltend

- ausgenommen:

Zubereitungen (sog. konzentrierte Auszüge)

für die Herstellung von Getränken

Getränken

ANHANG II

PORTUGAL

KN-Code Warenbezeichnung

0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn

oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch

beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,

desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl

und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 - Federn der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505 10 90 - - andere

0505 90 - andere

0509 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 90 - andere

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,

Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime

und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 - - von Süßholzwurzeln

1302 13 - - von Hopfen

1302 14 - - von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

1302 19 - - andere:

1302 19 30 - - - zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen

von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

- - - andere:

1302 19 91 - - - - zu medizinischen Zwecken

1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 1302 20 10 - - trocken:

- ausgenommen Pektinstoffe und Pektinate

ex 1302 20 90 - - andere:

- ausgenommen Pektinstoffe und Pektinate

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch

modifiziert:

1302 31 - - Agar-Agar

1302 32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch

modifiziert:

1302 32 10 - - - aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe,

einschließlich Lanolin

1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,

jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 60 - Jojobaöl und seine Fraktionen:

1515 60 90 - - andere

1518 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen gekocht, oxidiert, dehydratisiert,

geschwefelt, geblasen, durch Hitze, im Vakuum oder in

inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von

Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses

Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 90 - andere

1519 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination; technische Fettalkohole:

- technische einbasische Fettsäuren:

1519 11 - - Stearinsäure

1519 12 - - Ölsäure

1519 19 - - andere

151920 - saure Öle aus der Raffination

151930 - technische Fettalkohole

1520 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen

1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),

Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch

raffiniert oder gefärbt:

1521 10 - Pflanzenwachse:

1521 10 90 - - andere

1521 90 - andere:

1521 90 10 - - Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

- - Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch

raffiniert oder gefärbt:

1521 90 99 - - - andere

1522 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von

Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen

Wachsen:

1522 00 10 - Degras

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren

oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

2101 1011 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate

und 19

- - Zubereitungen:

2101 10 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine

Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose

enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder

Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke

enthaltend

2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate

und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge,

Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose,

Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder

weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT

Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,

5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend

2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate

hieraus:

- - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel:

2101 30 11 - - - - geröstete Zichorienwurzeln

- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten

Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten

Kaffeemitteln:

2101 30 91 - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-

Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der

Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in

Pulverform:

2102 10 - Hefen, lebend:

2102 10 10 - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2102 10 90 - - andere

2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und

zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen:

2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt

noch inbegriffen:

2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose,

Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder

weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT

Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,

5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend

2106 90 - andere:

- - andere:

ex 2106 90 91 - - - kein Milchfett, Milchprotein und keine

Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose

enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder

Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke

enthaltend:

- ausgenommen Proteinhydrolysate und Hefeautolysate

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne

Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder

Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201 10 - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,

anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere

nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und

Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 90 - andere:

ex 2202 90 10 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404

und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen

0401 bis 0404 enthaltend:

- keinen Zucker (Saccharose oder Invertzucker)

enthaltend

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder

mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit

beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

ex 2207 10 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol

oder mehr, unvergällt:

- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des

Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt

ex 2207 20 - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem

Alkoholgehalt, vergällt:

- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des

Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere

Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige

Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken

verwendeten Art:

2208 10 - zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der

zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

2208 10 90 - - andere

2208 20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester

2208 30 - Whisky

2208 40 - Rum und Taffia

2208 50 - Gin und Genever

2208 90 - andere:

2208 90 11, - - Arrak

19

2208 90 31 - - Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4% vol oder

weniger sowie Pflaumenbranntwein,

bis 39 Birnenbranntwein und Kirschbranntwein

- - andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

- - - 2 l oder weniger:

2208 90 51, - - - - Branntwein

53

ex 2208 90 55 - - - - Likör:

- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an

Eiern oder Eigelb und/oder Zucker

(Saccharose oder Invertzucker)

ex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen:

- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an

Eiern oder Eigelb und/oder Zucker

(Saccharose oder Invertzucker)

- - - mehr als 2 l:

2208 90 71, - - - - Branntwein

73

ex 2208 90 79 - - - - Likor und andere Spirituosen:

- ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an

Eiern oder Eigelb und/oder Zucker

(Saccharose oder Invertzucker)

- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger

als 80% vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem

Inhalt von:

ex 2208 90 91 - - - 2 l oder weniger:

- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen

des Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt

ex 2208 90 99 - - - mehr als 2l:

- nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen

des Anhangs II des EWG-Vertrags hergestellt

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos

und Zigaretten, aus Tabak oder

Tabakersatzstoffen

2403 Anderer verarbeiter Tabak und andere verarbeitete

Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder

„rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und

Tabaksoßen

3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -

kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich Mischungen von Naturprodukten),

anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien,

anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 3828 10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen und -

kerne:

- auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinen

ex 3823 90 - andere:

ANHANG III

SPANIEN

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen

Warenbezeichnung

Zolltarifs

```

```

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder

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