Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Feber 1986 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft „20 kV-Kabelleitungen und Trafostation Sauerbrunn Mattersburger Straße und Hembach sowie 20 kV-Kabelleitung Sauerbrunn Altenwohnheim – Station Zehentgasse“, vorzunehmen.