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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Dezember 1985 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kürschner (Kürschner-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Sortieren der Felle,

2.

Bestechen,

3.

Auszeichnen der Felle,

4.

Strecken,

5.

Handschneiden der sortierten Felle zum Auslassen,

6.

Nähen eines Musterstreifens,

7.

Zusammenstellen der Fellstreifen,

8.

Zwecken und Abgleichen,

9.

Zusammenstellen des Bekleidungsstückes,

10.

Kragenunterschlagen und Kantenausfertigen,

11.

Anfertigen eines Leinenschnittes nach einem nach eigenen Maßangaben zu zeichnenden Grundschnitt.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Fellmaterial, Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Fellart und die für den Prüfungswerber bestehende Möglichkeit, eine Nähmaschine und eine Person mitzubringen, die die Näharbeiten verrichtet, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 66 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 70 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Flächenberechnungen,

b)

Materialbedarfsberechnungen

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe das Zeichnen einer Fellkontur und das Einzeichnen von Schnitten in diese gekennzeichnete Fellkontur zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen betreffend die Beschreibung der wichtigsten Merkmale der vom Kürschner verwendeten Fellsorten zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen betreffend die Arten der Verarbeitungstechniken zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kürschner

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) verwandte Handwerk der Kürschner hat sich auf jene für das Handwerk der Kürschner erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Kürschner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.