Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Dezember 1985 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-08-01
Status Aufgehoben · 2024-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) (§ 94 Z 49 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Maßnehmen,

2.

Vorbereiten des Materials,

3.

Sortieren des Leders,

4.

Zuschneiden,

5.

Einrichten und Zubehörschneiden,

6.

Besetzen von Teilen und Nähten,

7.

Pappen,

8.

Kleben,

9.

Maschinnähen,

10.

Handnähen:

a)

Renterieren,

b)

Aufreihen,

c)

Spalten und Steppen,

d)

Keedern,

e)

Stoßen,

f)

Überwendeln,

g)

Kreuzeln,

h)

Untergraben,

i)

Verheften,

j)

Riegerln,

k)

Knopf- und Schnürlöcherausnähen,

l)

Hirschgeweiheln,

m)

Stepp- und Plattausnähen,

11.

Maschinsticken,

12.

Applizieren,

13.

Ärmeleinnähen,

14.

Kragenaufsetzen,

15.

Einfassen,

16.

Passepoilieren,

17.

Tascheneinnähen,

18.

Ausputzen,

19.

Bügeln,

20.

Reißverschlußeinnähen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung der unter Abs. 2 Z 1 fallenden Meisterarbeiten Leder (Wildleder, sonstiges Bekleidungsleder), Zubehör und Schnitte mitzubringen. Diese Erfordernisse, die Art des Prüfungsstückes, die für das Prüfungsstück zu verwendende Lederart und der Umstand, daß Materialien für Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 2 dem Prüfling gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Prüfungswerber in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 44 Stunden zu beenden.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Flächenberechnungen,

b)

Materialbedarfsberechnungen

und

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung (Grundschnitt) zu umfassen.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2.

Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

3.

Lederpflege.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Arten der Materialverarbeitung,

3.

Erkennen und Beheben von Mängeln an Werkstücken.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973) verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.

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