Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Masseure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 34 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die aus drei Teilen besteht.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage), der Lymphdrainage sowie sonstiger gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Bei der Beantwortung dieser Fragen sind auch die praktischen Fähigkeiten des Prüflings auf diesen Gebieten am Modell zu überprüfen. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(6) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, nachweist.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus vier Teilen, wobei die ersten drei Teile Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind und der vierte Teil Gegenstand praktischer Arbeiten ist.
(2) Der erste Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe und Arbeitshygiene zu erstrecken. Der erste Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 70 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse der klassischen Massage sowie auf Kenntnisse der Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatischer Massagetechniken (zB Akupunktmassage), der Lymphdrainage sowie sonstiger gebräuchlicher Massagen zu erstrecken. Der zweite Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 70 Minuten und nicht länger als 100 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Masseure notwendigen Kenntnisse über volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, über das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und über das Sozialversicherungsrecht zu erstrecken. Der dritte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der vierte Teil der Prüfung hat sich auf die Durchführung folgender praktischer Arbeiten zu erstrecken: Sicht- und Tastbefund, klassische Massage (Ganzkörper- und/oder Teilmassage), Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage), Lymphdrainage sowie sonstige gebräuchliche Massagen. Der vierte Teil der Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als drei Stunden und nicht länger als vier Stunden dauern.
(6) Der erste Teil der Prüfung (Abs. 2) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten Assistenten für physikalische Medizin durch Zeugnisse nachweist.
(7) Der dritte Teil der Prüfung (Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin an einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ausbildung zum diplomierten Assistenten für physikalische Medizin und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges für Masseure und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur und eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muß überwiegend die im § 2 Abs. 3 genannten Massagetätigkeiten zum Gegenstand haben.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 10 vH,
im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 eine Prüfungsgebühr von 8 vH,
im Falle des Entfallens des dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 9 vH,
im Falle des Entfallens des ersten und dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 eine Prüfungsgebühr von 7 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Betrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr von 12 vH,
im Falle des Entfallens des ersten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 10 vH,
im Falle des Entfallens des dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 11 vH,
im Falle des Entfallens des ersten und dritten Teiles der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 und 7 eine Prüfungsgebühr von 9 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage 2 ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter § 375 Abs. 1 Z 60 GewO 1973 angeführten Bestimmungen des § 3 und des § 4 - dieser jedoch nur soweit, als er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Masseure zum Gegenstand hat - der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure eingeführt wird, mit Ablauf des 30. September 1986 außer Kraft.
Anlage 1
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(§ 4 Abs. 1 Z 4)
Lehrgang für Masseure
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Allgemeine Anatomie und Physiologie ....................... 30
Hygiene ................................................... 25
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
Massagetätigkeit ........................................ 30
Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ................. 160
Massage-Kurs mit praktischen Übungen über
Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage,
asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage) und
Lymphdrainage ........................................... 300
Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ............. 35
Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten
verwendeten Präparate und Hilfsmittel ................... 20
Erste Hilfe ............................................... 20
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ........................ 10
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.
Anlage 2
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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