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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1986 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 62 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Erkennen einer Fußerkrankung,

2.

Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,

3.

Anfertigen einer Profilzeichnung,

4.

Anfertigen zweier Gipsabgüsse,

5.

Anfertigen eines Leistenpaares in Holz- oder Kunststofftechnik unter Anwendung der Korrekturmöglichkeiten und Berücksichtigung des Lotaufbaues,

6.

Herstellen der Kopieeinlage unter Anwendung der Gesetze der Statik und Biomechanik und unter Ausnützung der korrigierenden Wirkung des Bodendruckes,

7.

Anfertigen des Grundmusters und der Leistenkopie,

8.

Herstellen der Oberteil-Schnittmuster nach anatomischen Gegebenheiten und der Modelle für die Bodenteile,

9.

Zuschneiden,

10.

Anfertigen der Oberteile nach orthopädischen Gesichtspunkten,

11.

Zwicken,

12.

Verbinden der Oberteile mit dem Boden,

13.

Ausballen und Einarbeiten der Gelenkstücke oder der Durchausschiene,

14.

Boden- und Absatzbauen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Anwendung der Rollen- und Absatztechniken,

15.

Ausputzen nach anatomischen Gesichtspunkten,

16.

Ausfertigen des orthopädischen Heilbehelfes,

17.

Durchführen der Gehprobe zur Prüfung der orthopädischen Funktion,

18.

Herstellen eines Paares Modelleinlagen nach entsprechendem Gipsmodell,

19.

Orthopädisches Zurichten von Konfektionsschuhen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß er mindestens eine für die Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 benötigte fußkranke Person mitzubringen hat oder, falls ihm dies nicht möglich sein sollte, die Meisterprüfungsstelle rechtzeitig um Beistellung einer solchen Person gegen Kostenersatz zu ersuchen hat.

(4) Der Prüfling hat die Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 an der von der Meisterprüfungskommission bestimmten (von ihm oder von anderen Prüflingen mitgebrachten oder von der Meisterprüfungsstelle beigestellten) fußkranken Person auszuführen.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 44 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 47 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Anatomie (§ 5), Orthopädie (§ 6) und Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkalkulation und Verrechnung

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung hat die Ausführung je eines Beispieles einer fachlichen Kalkulation und einer Verrechnung mit einer Krankenkasse zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anatomie

§ 5. Im Gegenstand Anatomie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Skelett (Aufbau des Knochengefüges und dessen Ernährung, Formen der Knochen, Arten der Gelenke und deren Bestandteile und Funktionen),

2.

Muskeln (Arten, Gewebe, Ernährung, Ansätze, Facsien und die Funktionen, Atrophie und deren Ursache),

3.

Nerven (Benennung der im Bereich des orthopädischen Arbeitsgebietes in Frage kommenden Nerven und deren Lähmungen),

4.

Blutkreislauf (Funktionen).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Orthopädie

§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen über das Erkennen und über die orthopädieschuhtechnische Versorgung jener Erkrankungen und Abweichungen vom Normalen zu stellen, die eine orthopädieschuhtechnische Versorgung erfordern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2.

Arten der Materialverarbeitung, Unfallverhütung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Meisterprüfungszeugnis

§ 8. In das Orthopädieschuhmacher-Meisterprüfungszeugnis darf ein Hinweis auf die gemäß § 100 GewO 1973 bestehende Berechtigung zur Ausübung des Schuhmacherhandwerks aufgenommen werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73 GewO 1973) verwandte Handwerk der Orthopädieschuhmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Schuhmacher nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Verrechnung (§ 4) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Anatomie (§ 5) und Orthopädie (§ 6). Die Erledigung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in 25 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 45 Minuten zu beenden. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Orthopädieschuhmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.