Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1986 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schuhmacher (Schuhmacher-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-08-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schuhmacher (§ 94 Z 73 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Maßnehmen und Abnehmen der Trittspurkopie,

2.

Zurichten oder Anfertigen eines Leistenpaares,

3.

Anfertigen eines Grundmusters,

4.

Herstellen des Oberteilschnittmusters und der Modelle für die Bodenteile,

5.

Zuschneiden,

6.

Vorrichten, Steppen und Zusammensetzen der Oberteile,

7.

Zuschneiden und Zurichten der Bodenteile,

8.

Zwicken,

9.

Verbinden der Oberteile mit der Brandsohle,

10.

Ausballen und Einlegen der Gelenkstücke,

11.

Befestigen der Sohlen,

12.

Aufbauen der Absätze,

13.

Ausputzen,

14.

Ausfertigen des Schuhpaares,

15.

Durchführen der Paß- und Gehprobe,

16.

Zurichten von Konfektionsschuhen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Anatomie des Fußes (§ 5), Fußerkrankungen (§ 6) und Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausfertigung einer Kundenrechnung und die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anatomie des Fußes

§ 5. Im Gegenstand Anatomie des Fußes sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Passiver Bewegungsapparat (Skelett)

a)

Aufbau des Knochengefüges,

b)

Formen der Knochen,

c)

Gelenke (Bestandteile, Funktionen),

d)

Bestimmung von Gelenkspunkten;

2.

Aktiver Bewegungsapparat

a)

Sehnen (Arten, Funktionen, Ansätze),

b)

Muskeln (Arten, Gewebe),

c)

Bänder (Funktionen).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fußerkrankungen

§ 6. Im Gegenstand Fußerkrankungen sind dem Prüfling Fragen über einfache Fußerkrankungen zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Werkstoffkunde

a)

Leder (Ober- und Bodenleder), Bezeichnung der Haut, Bezeichnung der Gerbung,

b)

Futterstoffe,

c)

Sonstige Hilfsstoffe (Kork und diverse Hilfsmittel);

2.

Arbeitskunde

a)

Arten der Materialverarbeitung,

b)

Unfallverhütung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Schuhmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer Kraft.

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