← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur erlassen wird

Geltender Text a fecha 1986-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

ARTIKEL I

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Fernmeldebaumonteur

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:

a)

Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu fernmeldetechnischen Einrichtungen.

Herstellen der für den Zusammenbau notwendigen Hilfsmittel, elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Messen der fernmeldetechnischen Einrichtungen sowie Erklären ihrer Funktion,

b)

Schalten und Montieren von Fernsprechteilnehmereinrichtungen sowie Aufsuchen und Beseitigen von Störungen in denselben.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

Richtiges Herstellen der elektrischen Verbindung, Funktionsfähigkeit,

Richtige Meß- und Prüfergebnisse,

Verwenden der richtigen Werkzeuge zur Ausführung der Prüfarbeit sowie

Verwenden der richtigen Meßgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen, hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Elektrische Meßtechnik,

Stromversorgungstechnik sowie

Fernmeldetechnik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffkunde,

Fernmeldebau (Außenanlagen einschließlich Bauzeug), Fernmeldetechnik (Innenanlagen einschließlich Bauteile), Grundlagen der Elektrotechnik einschließlich Elektronik sowie Meßtechnik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat folgende Zeichnungsaufgaben zu umfassen:

Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze) nach einer bestückten Leiterplatte oder nach einem Verdrahtungsplan sowie Anfertigen eines normgerechten Stromlaufplanes nach einer Handskizze.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL II

(Anm.: Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 574/1974)

ARTIKEL III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.