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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Artikel I

Für den Lehrberuf Druckformtechniker werden folgende

Ausbildungsvorschriften festgelegt:

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformtechniker

1.

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und

Arbeitsbehelfen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der - -

einschlägigen Formate

(ÖNORM, DIN)

```

```

Kenntnis der Kenntnis der Herstellung und Anwendung von

wichtigsten Druckformen für die Druckverfahren

Druckverfahren, der einschließlich der bei der Herstellung

unterschiedlichen verwendeten Materialien: Hochdruckplatten,

Herstellungsverfahren, Flachdruckplatten, Tiefdruckzylinder und

der hiefür Siebdruckformen

erforderlichen

Druckformen,

einschließlich der

Satzherstellung und

der

Weiterverarbeitung

```

```

Grundkenntnisse des - -

wesentlichen

technischen

Arbeitsablaufes in

einer Druckerei

```

```

Grundkenntnisse des - -

typografischen

Maßsystems und der

typografischen

Fachausdrücke,

Umrechnen und

Anwenden von

typografischen,

metrischen und

Zoll-Maßsystemen

```

```

Kenntnis der - -

Schriften, der

satztechnischen und

typografischen

Grundlagen für die

Satzherstellung

```

```

Kenntnis der Korrekturlesen -

Korrekturzeichen nach

Duden

```

```

Bedienen von Titelsetzgeräten -

```

```

Grundkenntnisse im Umbruch und in der -

Montage von manuell und maschinell

hergestelltem Satz

```

```

Kenntnis der Druckchemie -

```

```

Kenntnis der - -

Druckfarben

```

```

Weiterverarbeiten von Filmsatzprodukten

```

```

Kenntnis der Farbenlehre, des Bunt- und des Unbunt-Aufbaus

```

```

Kenntnis der - -

Bedruckstoffe

```

```

Kenntnis der Zusammenhänge von -

Papierqualität und Rasterwahl

```

```

Kenntnis der Grundlagen der Beurteilen von

Reproduktionsfotografie Vorlagen auf ihre

Reproduktionsfähigkeit

```

```

Herstellen von Herstellen von Strich- und einfarbigen

Strichaufnahmen Rasteraufnahmen

```

```

Kenntnis der Densitometrie (Dichte, Halbton Messen und Prüfen

und Raster) nach Standard

(Druckkennlinien)

```

```

- - Kenntnis der

Farbfilterungs-

verfahren

```

```

Kenntnis des Andruckes und der Prüfverfahren Herstellen von

einschließlich elektronischer Verfahren Prüfdrucken

```

```

- Grundkenntnisse der Kenntnis der

Scannertechnik Arbeitsvorbereitung

für den Scanner

```

```

- Kenntnis der Tonwertberichtigung

```

```

- Durchführen von Tonwertberichtigung

Korrekturen auf auf fotografischen

Druckformen Schichten unter

Zuhilfenahme des

Kontaktkopiergerätes

```

```

- Kenntnis der Herstellen von

Plattenkopie Plattenkopien mit

Entwickeln,

Fertigmachen und

Konservieren von

Druckplatten

```

```

- Vorbereiten von Manuskripten durch

Satzanweisungen

```

```

Zeichnen von Ziehen von Linien, Schneiden von Masken,

Schriften nach Herstellen von Freistellern, Beurteilen von

Vorlage Punktgrößen

```

```

Arbeiten mit - -

Abreibe-Buchstaben

und -Material

```

```

- - Abstimmen der

Schwarz-Weiß-

Reproduktion auf die

Punktzunahme im Druck

```

```

Arbeiten mit Schaber Ausdecken und -

und Pinsel Retuschieren in

verschiedenen

Techniken auf

verschiedene

Materialien

```

```

Herstellen von Zusammenbelichten Herstellen von

Kontaktkopien von Schrift- und abgestuften

Bildelementen zu Rasterflächen

einem Seitenfilm

(Endfilm)

```

```

Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten Durchführen

von fotografischen Materialien, Kenntnis und schwieriger Montage-

Handhaben der Fotochemie und Umbrucharbeiten

```

```

- Vorbereiten von Vorlagen für die Sub-Montage

```

```

- Planen, Organisieren und Durchführung der

Detailvorbereitung für die

Druckformenherstellung und Auflösen von

Druckformen

```

```

Herstellen einfacher Herstellen Herstellen von

Seitenmontagen schwieriger Seiten- und

Seitenmontagen Bogenmontagen (ein-

und mehrfarbig) unter

Berücksichtigung der

Erfordernisse für die

Weiterverarbeitung

```

```

- Ein- und Auskopieren in Rastervorlagen

(negativ und positiv)

```

```

- Herstellen und -

Berechnen von Stand-

und

Einteilungsbogen,

Anfertigen von

Falzschemas und

Ausschießen der

Druckform,

Verarbeiten aller

Stanz-, Falz-,

Druck- und

Weiterverarbeitungs-

zeichen

```

```

- Grundkenntnisse des -

Umweltschutzes in

bezug auf die

Druckformenherstellung

```

```

- Grundkenntnisse der Kenntnis der

elektronischen elektronischen

Datenverarbeitung im Datenverarbeitung im

Hinblick auf die Hinblick auf die

Druckformenherstellung Druckformenherstellung

```

```

- - Grundkenntnisse der

betriebswirtschaft-

lichen

Zusammenhänge

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2.

Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling

4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge

10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel II

Für den Lehrberuf Reproduktionstechniker werden folgende

Ausbildungsvorschriften festgelegt:

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionstechniker

1.

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und

Arbeitsbehelfen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der - -

einschlägigen Formate

(ÖNORM, DIN)

```

```

Kenntnis der Kenntnis der Herstellung und Anwendung von

wichtigsten Druckformen für die Druckverfahren

Druckverfahren, der einschließlich der bei der Herstellung

unterschiedlichen verwendeten Materialien: Hochdruckplatten,

Herstellungsverfahren, Flachdruckplatten, Tiefdruckzylinder und

der hiefür Siebdruckformen

erforderlichen

Druckformen,

einschließlich der

Satzherstellung und

der

Weiterverarbeitung

```

```

Grundkenntnisse des - -

wesentlichen

technischen

Arbeitsablaufes in

einer Druckerei

```

```

Kenntnis der - -

Schriften

```

```

Arbeiten mit Schaber Ziehen von Linien, -

und Pinsel Schneiden von

Masken, Herstellen

von Freistellern,

Beurteilen von

Punktgrößen

```

```

Kenntnis des - -

Filmsatzes

```

```

Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten -

von fotografischen Materialien, Kenntnis und

Handhaben der Fotochemie

```

```

Kenntnis der Druckchemie -

```

```

Kenntnis der - -

Druckfarben

```

```

- Kenntnis der Messen und Prüfen

Densitometrie nach Standard

(Dichte, Halbton und (Druckkennlinien)

Raster)

```

```

- Kenntnis der -

Grundlagen der

Reproduktionsfotografie

```

```

Kenntnis der - -

Bedruckstoffe

```

```

- Kenntnis der Beurteilen von

Beschaffenheit und Vorlagen auf ihre

Beurteilung von Reproduktionsfähigkeit

Druck- und

Kopiervorlagen

```

```

Kenntnis optischer - -

Grundbegriffe und der

Farbfilterungsverfahren

```

```

- Kenntnis der -

Farbenlehre, des

Bunt- und des

Unbunt-Aufbaus

```

```

- - Planen, Organisieren

und Durchführen der

Detailvorbereitung

für die

Reproduktionsfertigung

im eigenen

Arbeitsbereich

```

```

Herstellen von Ein- und Auskopieren -

Kontaktkopien in Rastervorlagen

(negativ und

positiv)

```

```

Herstellen von Herstellen von ein- Herstellen von

Strich- und und mehrfarbigen abgestuften

Rasteraufnahmen Rasteraufnahmen Raster-Tonwerten

```

```

Ausdecken und Tonwertberichtigung -

Retuschieren in auf fotografischen

verschiedenen Schichten, auch

Techniken auf unter Zuhilfenahme

verschiedenen des

Materialien (negativ Kontaktkopiergerätes

und positiv)

```

```

Herstellen einfacher Herstellen von Durchführen

Seitenmontagen Seiten- und schwieriger

Bogenmontagen (ein- Montagearbeiten

und mehrfarbig)

unter

Berücksichtigung der

Erfordernisse für

die

Weiterverarbeitung

```

```

Grundkenntnisse des Arbeiten mit -

typografischen Maßsystemen

Maßsystems, Umrechnen

und Anwenden von

typografischen,

metrischen und

Zoll-Maßsystemen

```

```

Kenntnis der Herstellen von -

Plattenkopie Plattenkopien mit

Entwickeln,

Fertigmachen und

Konservieren von

Druckplatten

```

```

Kenntnis der Vorbereiten von Vorbereiten von

Zusammenhänge von Reproduktionsvorlagen Vorlagen auf die

Papierqualität, für die einzelnen Weiterverarbeitung

Rasterwahl und Druck Fertigungsschritte mit Scannern, Bild-

und

Ganzseitenmontage-

System

```

```

Kenntnis des Andruckes und der Prüfverfahren Herstellen von

einschließlich elektronischer Verfahren Andrucken und

Prüfdrucken

```

```

Kenntnis der Einstellen und Anwenden von

Scannertechnik Bedienen von Scanner-Programmen

Scannern

```

```

- Herstellen von Abstimmen des

Farbauszügen Reproduktionsvorganges

(Grauachse, auf die Punktzunahme

Gradation, im Druck nach

Farbkorrektur, vorgegebenen

Buntaufbau, Druckkennlinien

Unbuntaufbau)

```

```

- Grundkenntnisse des -

Umweltschutzes in

bezug auf die

Druckformenherstellung

```

```

- Kenntnis der Arbeiten an

elektronischen elektronisch

Datenverarbeitung im gesteuerten Anlagen

Hinblick auf im

Scannertechnik, Reproduktionsbereich

Bild- und

Textverarbeitungs-

Systeme

```

```

- - Grundkenntnisse der

betriebswirtschaft-

lichen Zusammenhänge

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2.

Verhältniszahlen

A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling

4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge

10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel III

Für den Lehrberuf Typografiker werden folgende

Ausbildungsvorschriften festgelegt:

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Typografiker

1.

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und

Arbeitsbehelfen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-

und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der - -

einschlägigen Formate

(ÖNORM, DIN)

```

```

Kenntnis der wichtigsten Druckverfahren, der Kenntnis der

unterschiedlichen Herstellungsverfahren, der Herstellung und

hiefür erforderlichen Druckformen, Anwendung von

einschließlich der Satzherstellung und der Druckformen für die

Weiterverarbeitung Druckverfahren

einschließlich der

bei der Herstellung

verwendeten

Materialien:

Hochdruckplatten,

Flachdruckplatten,

Tiefdruckzylinder und

Siebdruckformen

```

```

Grundkenntnisse des - -

wesentlichen

technischen

Arbeitsablaufes in

einer Druckerei

```

```

Kenntnis des typografischen Maßsystems und -

der typografischen Fachausdrücke, Umrechnen

und Anwenden von typografischen, metrischen

und Zoll-Maßsystemen

```

```

Kenntnis der - -

Bedruckstoffe

```

```

Kenntnis der Schriften, der satztechnischen Kenntnis der

und typografischen Grundlagen für die Herstellung von

Satzherstellung Schriften

```

```

Bestimmen, Einsetzen und Handhaben geeigneter Schriften in

gestalterischer und technischer Hinsicht

```

```

- Anwenden von Farbe und Form als

Gestaltungselement

```

```

- Grundkenntnisse der Prinzipien des Kodierens

```

```

- Manuskriptvorbereitung durchführen

(Beurteilen, Einsetzen von Befehlsketten,

Stehsatzaufbau und -verwaltung, Codierungen,

Dateiverwaltung)

```

```

- - Grundkenntnisse des

Fremdsprachen-Satzes

```

```

Ausgleichen und - -

Ausschließen von

Schriftzeilen

```

```

Möglichkeiten der Auszeichnung -

```

```

Bedienen von - -

Fotosetzgeräten

```

```

Bedienen von Fotosetzsystemen

```

```

Herstellen von - -

einfachem Satz

```

```

Setzen einfacher Setzen und Montieren von ein- und

Drucksorten mehrfarbigen Drucksorten

```

```

- Kenntnis im Umbruch und in der Montage von

manuell und maschinell hergestelltem Satz

```

```

Arbeiten mit - -

Abreibe-Buchstaben

und -Material

```

```

Kenntnis und Herstellen des Filmsatzes

```

```

- Kenntnis der Grundlagen der

Reproduktionsfotografie

```

```

- Kenntnis der Densitometrie (Dichte, Halbton

und Raster)

```

```

Herstellen von Kenntnis von -

Korrekturabzügen Andruckverfahren für

Kontrollabzüge

```

```

Kenntnis der Korrekturlesen

Korrekturzeichen nach

Duden

```

```

Durchführen von Korrekturen Korrigieren des

Satzes an Geräten und

Maschinen

```

```

- Kenntnis der -

Beschaffenheit und

der Beurteilung von

Druck- und

Kopiervorlagen

```

```

Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten von fotografischen

Materialien, Kenntnis und Handhaben der Fotochemie

```

```

Herstellen von Kontaktkopien

```

```

- Herstellen von Ein- und Auskopieren

Strichaufnahmen in Rastervorlagen

(negativ und positiv)

```

```

- - Überprüfen von

Filmsatzprodukten

```

```

Herstellen einfacher Seitenumbruch manuell und elektronisch

Seitenmontagen

```

```

Herstellen von Setzen von Werksatz Durchführen

Werksatz sowie und Umbruchmontage schwieriger Montage-

Umbruchmontage mit Einbau von und Umbrucharbeiten

Abbildungen

```

```

- Planen, Organisieren und Durchführen der

Detailvorbereitung für die Satz-Fertigung,

Auflösen von Druckformen

```

```

- Erstellen von Erstellen von

Setzvorlagen mit Setzvorlagen für ein-

typografischer und mehrfarbigen Satz

Layouttechnik in typografischer

Layouttechnik und

Fertigen dieser

Arbeiten

```

```

Entwerfen und Herstellen von Drucksachen und -

Akzidenzsatz

```

```

- Herstellen von Klebeentwürfen für Merkantil-

und Akzidenzarbeiten unter Beachtung von

Umbruch, Druck und Weiterverarbeitung

```

```

- - Herstellen und

Berechnen von Stand-

und Einteilungsbogen,

Anfertigen von

Falzschemas und

Ausschießen der

Druckform

(Bogenmontage),

Verarbeiten von

Stanz-, Falz-, Druck-

und

Weiterverarbeitungs-

zeichen

```

```

- Ziehen von Linien, Schneiden von Masken,

Herstellen von Freistellern

```

```

- Grundkenntnisse des -

Umweltschutzes in

Bezug auf die

Druckformenherstellung

```

```

- Grundkenntnisse der Kenntnis der

elektronischen elektronischen

Datenverarbeitung im Datenverarbeitung im

Hinblick auf die Hinblick auf die

Text- und Text- und

Bildverarbeitung Bildverarbeitung

```

```

- Kenntnis im Setzen von Tabellen

Einteilen und Setzen

von Tabellen

```

```

- - Kenntnis im

Formelsatz

```

```

- - Grundkenntnisse der

betriebswirtschaft-

lichen Zusammenhänge

```

```

Maschinschreiben (Zehn-Finger-Blind-System)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

2.

Verhältniszahlen

A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling

4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge

10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

ab der 31. fachlich einschlägig

ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.

Artikel IV

Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, in Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

(Anm.: Aufhebung der Anlage 1, der Anlage 6, der Anlage 8 und der Anlage 10 der Verordnung BGBl. Nr. 300/1972)

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.