Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker erlassen werden
Artikel I
Für den Lehrberuf Druckformtechniker werden folgende
Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckformtechniker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Arbeitsbehelfen
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der - -
einschlägigen Formate
(ÖNORM, DIN)
```
```
Kenntnis der Kenntnis der Herstellung und Anwendung von
wichtigsten Druckformen für die Druckverfahren
Druckverfahren, der einschließlich der bei der Herstellung
unterschiedlichen verwendeten Materialien: Hochdruckplatten,
Herstellungsverfahren, Flachdruckplatten, Tiefdruckzylinder und
der hiefür Siebdruckformen
erforderlichen
Druckformen,
einschließlich der
Satzherstellung und
der
Weiterverarbeitung
```
```
Grundkenntnisse des - -
wesentlichen
technischen
Arbeitsablaufes in
einer Druckerei
```
```
Grundkenntnisse des - -
typografischen
Maßsystems und der
typografischen
Fachausdrücke,
Umrechnen und
Anwenden von
typografischen,
metrischen und
Zoll-Maßsystemen
```
```
Kenntnis der - -
Schriften, der
satztechnischen und
typografischen
Grundlagen für die
Satzherstellung
```
```
Kenntnis der Korrekturlesen -
Korrekturzeichen nach
Duden
```
```
Bedienen von Titelsetzgeräten -
```
```
Grundkenntnisse im Umbruch und in der -
Montage von manuell und maschinell
hergestelltem Satz
```
```
Kenntnis der Druckchemie -
```
```
Kenntnis der - -
Druckfarben
```
```
Weiterverarbeiten von Filmsatzprodukten
```
```
Kenntnis der Farbenlehre, des Bunt- und des Unbunt-Aufbaus
```
```
Kenntnis der - -
Bedruckstoffe
```
```
Kenntnis der Zusammenhänge von -
Papierqualität und Rasterwahl
```
```
Kenntnis der Grundlagen der Beurteilen von
Reproduktionsfotografie Vorlagen auf ihre
Reproduktionsfähigkeit
```
```
Herstellen von Herstellen von Strich- und einfarbigen
Strichaufnahmen Rasteraufnahmen
```
```
Kenntnis der Densitometrie (Dichte, Halbton Messen und Prüfen
und Raster) nach Standard
(Druckkennlinien)
```
```
- - Kenntnis der
Farbfilterungs-
verfahren
```
```
Kenntnis des Andruckes und der Prüfverfahren Herstellen von
einschließlich elektronischer Verfahren Prüfdrucken
```
```
- Grundkenntnisse der Kenntnis der
Scannertechnik Arbeitsvorbereitung
für den Scanner
```
```
- Kenntnis der Tonwertberichtigung
```
```
- Durchführen von Tonwertberichtigung
Korrekturen auf auf fotografischen
Druckformen Schichten unter
Zuhilfenahme des
Kontaktkopiergerätes
```
```
- Kenntnis der Herstellen von
Plattenkopie Plattenkopien mit
Entwickeln,
Fertigmachen und
Konservieren von
Druckplatten
```
```
- Vorbereiten von Manuskripten durch
Satzanweisungen
```
```
Zeichnen von Ziehen von Linien, Schneiden von Masken,
Schriften nach Herstellen von Freistellern, Beurteilen von
Vorlage Punktgrößen
```
```
Arbeiten mit - -
Abreibe-Buchstaben
und -Material
```
```
- - Abstimmen der
Schwarz-Weiß-
Reproduktion auf die
Punktzunahme im Druck
```
```
Arbeiten mit Schaber Ausdecken und -
und Pinsel Retuschieren in
verschiedenen
Techniken auf
verschiedene
Materialien
```
```
Herstellen von Zusammenbelichten Herstellen von
Kontaktkopien von Schrift- und abgestuften
Bildelementen zu Rasterflächen
einem Seitenfilm
(Endfilm)
```
```
Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten Durchführen
von fotografischen Materialien, Kenntnis und schwieriger Montage-
Handhaben der Fotochemie und Umbrucharbeiten
```
```
- Vorbereiten von Vorlagen für die Sub-Montage
```
```
- Planen, Organisieren und Durchführung der
Detailvorbereitung für die
Druckformenherstellung und Auflösen von
Druckformen
```
```
Herstellen einfacher Herstellen Herstellen von
Seitenmontagen schwieriger Seiten- und
Seitenmontagen Bogenmontagen (ein-
und mehrfarbig) unter
Berücksichtigung der
Erfordernisse für die
Weiterverarbeitung
```
```
- Ein- und Auskopieren in Rastervorlagen
(negativ und positiv)
```
```
- Herstellen und -
Berechnen von Stand-
und
Einteilungsbogen,
Anfertigen von
Falzschemas und
Ausschießen der
Druckform,
Verarbeiten aller
Stanz-, Falz-,
Druck- und
Weiterverarbeitungs-
zeichen
```
```
- Grundkenntnisse des -
Umweltschutzes in
bezug auf die
Druckformenherstellung
```
```
- Grundkenntnisse der Kenntnis der
elektronischen elektronischen
Datenverarbeitung im Datenverarbeitung im
Hinblick auf die Hinblick auf die
Druckformenherstellung Druckformenherstellung
```
```
- - Grundkenntnisse der
betriebswirtschaft-
lichen
Zusammenhänge
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling
4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge
7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge
10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel II
Für den Lehrberuf Reproduktionstechniker werden folgende
Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reproduktionstechniker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Arbeitsbehelfen
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der - -
einschlägigen Formate
(ÖNORM, DIN)
```
```
Kenntnis der Kenntnis der Herstellung und Anwendung von
wichtigsten Druckformen für die Druckverfahren
Druckverfahren, der einschließlich der bei der Herstellung
unterschiedlichen verwendeten Materialien: Hochdruckplatten,
Herstellungsverfahren, Flachdruckplatten, Tiefdruckzylinder und
der hiefür Siebdruckformen
erforderlichen
Druckformen,
einschließlich der
Satzherstellung und
der
Weiterverarbeitung
```
```
Grundkenntnisse des - -
wesentlichen
technischen
Arbeitsablaufes in
einer Druckerei
```
```
Kenntnis der - -
Schriften
```
```
Arbeiten mit Schaber Ziehen von Linien, -
und Pinsel Schneiden von
Masken, Herstellen
von Freistellern,
Beurteilen von
Punktgrößen
```
```
Kenntnis des - -
Filmsatzes
```
```
Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten -
von fotografischen Materialien, Kenntnis und
Handhaben der Fotochemie
```
```
Kenntnis der Druckchemie -
```
```
Kenntnis der - -
Druckfarben
```
```
- Kenntnis der Messen und Prüfen
Densitometrie nach Standard
(Dichte, Halbton und (Druckkennlinien)
Raster)
```
```
- Kenntnis der -
Grundlagen der
Reproduktionsfotografie
```
```
Kenntnis der - -
Bedruckstoffe
```
```
- Kenntnis der Beurteilen von
Beschaffenheit und Vorlagen auf ihre
Beurteilung von Reproduktionsfähigkeit
Druck- und
Kopiervorlagen
```
```
Kenntnis optischer - -
Grundbegriffe und der
Farbfilterungsverfahren
```
```
- Kenntnis der -
Farbenlehre, des
Bunt- und des
Unbunt-Aufbaus
```
```
- - Planen, Organisieren
und Durchführen der
Detailvorbereitung
für die
Reproduktionsfertigung
im eigenen
Arbeitsbereich
```
```
Herstellen von Ein- und Auskopieren -
Kontaktkopien in Rastervorlagen
(negativ und
positiv)
```
```
Herstellen von Herstellen von ein- Herstellen von
Strich- und und mehrfarbigen abgestuften
Rasteraufnahmen Rasteraufnahmen Raster-Tonwerten
```
```
Ausdecken und Tonwertberichtigung -
Retuschieren in auf fotografischen
verschiedenen Schichten, auch
Techniken auf unter Zuhilfenahme
verschiedenen des
Materialien (negativ Kontaktkopiergerätes
und positiv)
```
```
Herstellen einfacher Herstellen von Durchführen
Seitenmontagen Seiten- und schwieriger
Bogenmontagen (ein- Montagearbeiten
und mehrfarbig)
unter
Berücksichtigung der
Erfordernisse für
die
Weiterverarbeitung
```
```
Grundkenntnisse des Arbeiten mit -
typografischen Maßsystemen
Maßsystems, Umrechnen
und Anwenden von
typografischen,
metrischen und
Zoll-Maßsystemen
```
```
Kenntnis der Herstellen von -
Plattenkopie Plattenkopien mit
Entwickeln,
Fertigmachen und
Konservieren von
Druckplatten
```
```
Kenntnis der Vorbereiten von Vorbereiten von
Zusammenhänge von Reproduktionsvorlagen Vorlagen auf die
Papierqualität, für die einzelnen Weiterverarbeitung
Rasterwahl und Druck Fertigungsschritte mit Scannern, Bild-
und
Ganzseitenmontage-
System
```
```
Kenntnis des Andruckes und der Prüfverfahren Herstellen von
einschließlich elektronischer Verfahren Andrucken und
Prüfdrucken
```
```
Kenntnis der Einstellen und Anwenden von
Scannertechnik Bedienen von Scanner-Programmen
Scannern
```
```
- Herstellen von Abstimmen des
Farbauszügen Reproduktionsvorganges
(Grauachse, auf die Punktzunahme
Gradation, im Druck nach
Farbkorrektur, vorgegebenen
Buntaufbau, Druckkennlinien
Unbuntaufbau)
```
```
- Grundkenntnisse des -
Umweltschutzes in
bezug auf die
Druckformenherstellung
```
```
- Kenntnis der Arbeiten an
elektronischen elektronisch
Datenverarbeitung im gesteuerten Anlagen
Hinblick auf im
Scannertechnik, Reproduktionsbereich
Bild- und
Textverarbeitungs-
Systeme
```
```
- - Grundkenntnisse der
betriebswirtschaft-
lichen Zusammenhänge
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling
4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge
7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge
10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel III
Für den Lehrberuf Typografiker werden folgende
Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Typografiker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und
Arbeitsbehelfen
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der - -
einschlägigen Formate
(ÖNORM, DIN)
```
```
Kenntnis der wichtigsten Druckverfahren, der Kenntnis der
unterschiedlichen Herstellungsverfahren, der Herstellung und
hiefür erforderlichen Druckformen, Anwendung von
einschließlich der Satzherstellung und der Druckformen für die
Weiterverarbeitung Druckverfahren
einschließlich der
bei der Herstellung
verwendeten
Materialien:
Hochdruckplatten,
Flachdruckplatten,
Tiefdruckzylinder und
Siebdruckformen
```
```
Grundkenntnisse des - -
wesentlichen
technischen
Arbeitsablaufes in
einer Druckerei
```
```
Kenntnis des typografischen Maßsystems und -
der typografischen Fachausdrücke, Umrechnen
und Anwenden von typografischen, metrischen
und Zoll-Maßsystemen
```
```
Kenntnis der - -
Bedruckstoffe
```
```
Kenntnis der Schriften, der satztechnischen Kenntnis der
und typografischen Grundlagen für die Herstellung von
Satzherstellung Schriften
```
```
Bestimmen, Einsetzen und Handhaben geeigneter Schriften in
gestalterischer und technischer Hinsicht
```
```
- Anwenden von Farbe und Form als
Gestaltungselement
```
```
- Grundkenntnisse der Prinzipien des Kodierens
```
```
- Manuskriptvorbereitung durchführen
(Beurteilen, Einsetzen von Befehlsketten,
Stehsatzaufbau und -verwaltung, Codierungen,
Dateiverwaltung)
```
```
- - Grundkenntnisse des
Fremdsprachen-Satzes
```
```
Ausgleichen und - -
Ausschließen von
Schriftzeilen
```
```
Möglichkeiten der Auszeichnung -
```
```
Bedienen von - -
Fotosetzgeräten
```
```
Bedienen von Fotosetzsystemen
```
```
Herstellen von - -
einfachem Satz
```
```
Setzen einfacher Setzen und Montieren von ein- und
Drucksorten mehrfarbigen Drucksorten
```
```
- Kenntnis im Umbruch und in der Montage von
manuell und maschinell hergestelltem Satz
```
```
Arbeiten mit - -
Abreibe-Buchstaben
und -Material
```
```
Kenntnis und Herstellen des Filmsatzes
```
```
- Kenntnis der Grundlagen der
Reproduktionsfotografie
```
```
- Kenntnis der Densitometrie (Dichte, Halbton
und Raster)
```
```
Herstellen von Kenntnis von -
Korrekturabzügen Andruckverfahren für
Kontrollabzüge
```
```
Kenntnis der Korrekturlesen
Korrekturzeichen nach
Duden
```
```
Durchführen von Korrekturen Korrigieren des
Satzes an Geräten und
Maschinen
```
```
- Kenntnis der -
Beschaffenheit und
der Beurteilung von
Druck- und
Kopiervorlagen
```
```
Kenntnis, Handhaben und Weiterverarbeiten von fotografischen
Materialien, Kenntnis und Handhaben der Fotochemie
```
```
Herstellen von Kontaktkopien
```
```
- Herstellen von Ein- und Auskopieren
Strichaufnahmen in Rastervorlagen
(negativ und positiv)
```
```
- - Überprüfen von
Filmsatzprodukten
```
```
Herstellen einfacher Seitenumbruch manuell und elektronisch
Seitenmontagen
```
```
Herstellen von Setzen von Werksatz Durchführen
Werksatz sowie und Umbruchmontage schwieriger Montage-
Umbruchmontage mit Einbau von und Umbrucharbeiten
Abbildungen
```
```
- Planen, Organisieren und Durchführen der
Detailvorbereitung für die Satz-Fertigung,
Auflösen von Druckformen
```
```
- Erstellen von Erstellen von
Setzvorlagen mit Setzvorlagen für ein-
typografischer und mehrfarbigen Satz
Layouttechnik in typografischer
Layouttechnik und
Fertigen dieser
Arbeiten
```
```
Entwerfen und Herstellen von Drucksachen und -
Akzidenzsatz
```
```
- Herstellen von Klebeentwürfen für Merkantil-
und Akzidenzarbeiten unter Beachtung von
Umbruch, Druck und Weiterverarbeitung
```
```
- - Herstellen und
Berechnen von Stand-
und Einteilungsbogen,
Anfertigen von
Falzschemas und
Ausschießen der
Druckform
(Bogenmontage),
Verarbeiten von
Stanz-, Falz-, Druck-
und
Weiterverarbeitungs-
zeichen
```
```
- Ziehen von Linien, Schneiden von Masken,
Herstellen von Freistellern
```
```
- Grundkenntnisse des -
Umweltschutzes in
Bezug auf die
Druckformenherstellung
```
```
- Grundkenntnisse der Kenntnis der
elektronischen elektronischen
Datenverarbeitung im Datenverarbeitung im
Hinblick auf die Hinblick auf die
Text- und Text- und
Bildverarbeitung Bildverarbeitung
```
```
- Kenntnis im Setzen von Tabellen
Einteilen und Setzen
von Tabellen
```
```
- - Kenntnis im
Formelsatz
```
```
- - Grundkenntnisse der
betriebswirtschaft-
lichen Zusammenhänge
```
```
Maschinschreiben (Zehn-Finger-Blind-System)
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
A. Gem. § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 1 Lehrling
4- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge
7- 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge
10-12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge
von der 13. bis 30. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
ab der 31. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ........... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 oder/und 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, sind Personen, die für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, die jedoch für mehr als einen Lehrberuf fachlich einschlägig ausgebildet ist, dürfen - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz jeweils als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person in allen Lehrberufen zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der festgelegten Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es in der höchsten Verhältniszahl (§ 8 Abs. 3 lit. b BAG) der Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegt ist.
Artikel IV
Die Bestimmungen der Artikel I bis III sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, in Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
(Anm.: Aufhebung der Anlage 1, der Anlage 6, der Anlage 8 und der Anlage 10 der Verordnung BGBl. Nr. 300/1972)
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.