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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986, mit der die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker erlassen und die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller geändert werden

Geltender Text a fecha 1986-08-31

ARTIKEL I

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Druckformtechniker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen:

a)

Anfertigen einer Filmmontage nach Layout, Kopie auf vorbeschichtete Druckplatten und Fertigmachen der Platten zum Druck,

b)

Anlegen von Ausschießmustern und Einteilungsbogen, Durchführen von Seiten- und Bogenmontagen für zwei- oder mehrfarbige Arbeiten gemäß den Standardvorgaben für die Weiterverarbeitung,

c)

Anfertigen von ein- oder mehrfarbigen Prüfdrucken nach Maßgabe des meßtechnischen Standards zur Erzielung einer optischen Übereinstimmung mit dem Fortdruck,

d)

Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche gemäß Prozentangabe,

e)

Durchführen von Ein- und Auskopierungen in Rastervorlagen,

f)

Herstellen einer einfarbigen Rasteraufnahme.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Paßgenauigkeit,

Maßgenauigkeit,

fachgerechte Ausführung sowie

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte

und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg) sowie Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Satzherstellung,

Druckverfahren,

Montage,

Ausschießregeln,

Farbenlehre,

Druckformen,

Reproduktionsfotografie,

Kopie,

Tonwertberichtigung,

Fotochemie,

Messen und Prüfen sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf die Druckformenherstellung.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf, Reproduktionstechniker, Tiefdruckformenhersteller oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer), Reproduktionsfotograf oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL II

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Reproduktionstechniker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionstechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest drei, sofern eine Prüfungsaufgabe gemäß lit. a gestellt wird, aus zumindest zwei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen:

a)

Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie,

Anfertigen eines Prüfdruckes davon und prüftechnische Bewertung (Messen) des Ergebnisses,

b)

Herstellen einer Rasteraufnahme, Messen und rechnerische Ermittlung des Schwärzungs- bzw. Dichteumfanges,

c)

Anfertigen einer Filmmontage nach Layout unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Weiterverarbeitung, Kopie auf vorbeschichtete Druckplatten und Fertigmachen der Platten zum Druck,

d)

Herstellen eines Andruckes bzw. Prüfdruckes,

e)

Tonwertberichtigung eines Farbrasterpositivs eines Mehrfarbensatzes,

f)

Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Paßgenauigkeit,

Maßgenauigkeit,

fachgerechte Ausführung sowie

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg) sowie

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Druckverfahren,

Druckformenherstellung,

Reproduktionsfotografie,

Farbenlehre,

Farbprüfverfahren und Andruck,

Montage,

Fotochemie,

Scannertechnik,

Tonwertberichtigung,

Farbfilterungsverfahren,

Messen und Prüfen sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf Scannertechnik, Bild- und Textverarbeitungssysteme.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Kartolithograf, Tiefdruckformenhersteller oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reproduktionstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reproduktionstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionstechniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL III

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Typografiker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Typografiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Deutsch.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe aus zumindest vier, sofern eine Prüfungsaufgabe gemäß lit. a, f oder g gestellt wird, aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen:

a)

Erstellen einer mehrfarbigen Satzvorlage mit Hilfe typografischer Layouttechnik nach vorgegebenem Manuskript und Fertigen dieser Arbeit,

b)

Setzen von Werksatz nach einwandfreiem Manuskript,

c)

Umbruchmontage mit Einbau von Abbildungen,

d)

Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem Manuskript, Auszeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden,

e)

Setzen einer Tabelle nach Manuskript,

f)

Entwerfen eines zweifarbigen Flugblattes nach Manuskript und Herstellen der Filme unter Verwendung einer Schwarz-weiß-Strich-Vorlage sowie Einkopieren eines Textes in eine beigestellte Rastervorlage,

g)

Entwerfen eines Inserates nach vorgegebenem Textmanuskript mit Negativzeilen und Herstellen der Filme, auch unter Verwendung von Abreibebuchstaben,

Anfertigen von drei Skizzen, von denen eine auszuführen ist,

h)

Vorbereiten eines Manuskriptes für die Satzherstellung,

i)

Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei Nutzen DIN A4, Bestimmen und Einzeichnen des Satzspiegels, Montage von zwei Seiten Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel und Marginalien.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten der Setz- und Montageregeln,

optischer Eindruck der Drucksorten,

harmonische Abstimmung der verwendeten

Schriften,

Rechtschreibung sowie

richtige Anwendung der Korrekturzeichen.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwicklen und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg) sowie

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Schriftklassifikation und Schriftherstellung,

Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,

Druckverfahren,

Satzregeln und typografische Berechnungen,

Korrekturvorschriften,

typografische Gestaltung,

Satzarten,

Methoden der Satzherstellung,

Reproduktion,

Montage,

Ausschießregeln,

Manuskriptvorbereitung sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf die Text- und Bildverarbeitung.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Deutsch

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Rechtschreibung und Grammatik.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Bereich Rechtschreibung hat ein Diktat im Umfang von etwa 20 Maschinschreibzeilen zu umfassen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker, Kartolithograf oder Reproduktionstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Typografiker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL IV

(Anm.: Änderung des § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1974)

ARTIKEL V

(Anm.: Änderung des § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 432/1974)

ARTIKEL VI

(Anm.: Aufhebung der Verordnungen BGBl. Nr. 431/1974, BGBl. Nr. 433/1974, BGBl. Nr. 434/1974 und BGBl. Nr. 435/1974)

ARTIKEL VII

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.