Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. August 1986 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Fotografen ausgenommen Pressefotografen (Fotografen-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Status Aufgehoben · 1994-01-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Fotografen ausgenommen Pressefotografen (§ 94 Z 17 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Auswählen der Apparate und Geräte für eine gestellte Aufgabe; Anwenden des geeigneten Objektivs und Filters bei der Aufnahme,

2.

Auswählen und Anwenden der erforderlichen Beleuchtungsgeräte,

3.

Auswählen des entsprechenden Aufnahmematerials,

4.

Aufnehmen von Einzel- und Laufbildern, Herstellen von Videoaufnahmen,

5.

Herstellen der erforderlichen chemischen Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),

6.

Entwickeln,

7.

Nachbehandeln von Negativen,

8.

Kopieren,

9.

Vergrößern,

10.

Entzerren,

11.

Retuschieren,

12.

Tonen,

13.

Anfertigen von Diapositiven,

14.

Einsetzen von Vignetten,

15.

Anwenden der Filtertechnik,

16.

Anwenden der Maskier- und Montagetechnik,

17.

Reproduzieren verschiedener Vorlagen,

18.

Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus,

19.

Fertigen und Präsentieren des Bildes.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

a)

Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm) und Portraitaufnahme in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),

b)

Sachaufnahme in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm

c)

Architekturaufnahme (Innen- oder Außenarchitektur) in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),

d)

Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm),

e)

Laufbild- oder Videoaufnahme,

f)

Reproduktion (Umsetzung einer Vorlage auf Schwarzweiß, Negativformat 9 cm x 12 cm, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm);

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

(4) Dem Prüfungswerber ist in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben, daß ihm die für die Ausführung der Meisterarbeiten benötigten Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien gegen Kostenersatz bei der Meisterprüfung zur Verfügung gestellt werden, daß er für die Ausführung der Meisterarbeiten aber auch eigene Aufnahmegeräte, Ausarbeitungsgeräte und Materialien zur Meisterprüfung mitbringen darf.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat

1.

jeweils mindestens eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Prozentrechnungen,

b)

Maßrechnungen und

c)

Brennweitenberechnungen

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen.

Sachkunde

§ 5. Im Gegenstand Sachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Grundlagen der Optik

a)

Optische Grundgesetze,

b)

Lichtemission und Lichtquellen,

c)

Polarisation,

d)

Farbenlehre,

e)

Grundlagen der geometrischen Optik;

2.

Gerätekunde

a)

Aufbau und Strahlengang von Linsensystemen,

b)

Allgemeine Kenndaten von optischen Systemen,

c)

Einrichtungen in der Dunkelkammer für Schwarzweiß- und Farbfotografie,

d)

Aufnahmegeräte, Laborgeräte und Nachbearbeitungsgeräte;

3.

Geschichte der Fotografie;

4.

Materialkunde

5.

Fachliche Sondervorschriften

a)

Behandlung von Giftstoffen,

b)

Beseitigung von Sonderabfall,

c)

Arbeitnehmerschutzvorschriften,

d)

Grundzüge des Urheberrechtes;

6.

Grundlagen der chemischen und physikalischen Prozesse in der Fotografie.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Die Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 355/1986 tritt mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft.

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