Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Juli 1986 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994
§ 1. (1) Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.
§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester).
(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe hat eine negative Beurteilung in allfälligen Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich gefordert wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994
§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung.
(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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