Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. September 1986, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-10-25
Status Aufgehoben · 2014-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung eines zugeschnittenen Werkstückes mit Kragen und eingenähtem Ärmel mit Manschetten aus einem der nachstehenden Bereiche zu umfassen:

Herrenwäsche,

Damenwäsche,

Berufsbekleidung,

Kinderbekleidung oder

Hausbekleidung.

Das Prüfstück ist fertig herzustellen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Nähen,

händische Ausfertigung eines Knopfloches,

Versäubern und Kontrollieren,

Bügeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Fachgerechte Ausführung,

Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Materialbedarfsberechnung,

einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Arbeitsverfahren,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher oder Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger, Verordnung BGBl. Nr. 219/1976, ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger entsprechend den Ausbildungsvorschriften, Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 (Anlage X), ausgebildet wurden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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