Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Oktober 1987 über die Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen, über Schutzvorschriften für das Inverkehrbringen und Ausstellen bestimmter elektrisch betriebener Maschinen und Geräte sowie über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1987 - ETV 1987)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983 wird in Artikel I vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird in Artikel II vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, sowie auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986, wird in Artikel III vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz - Verkehrs-ArbIG, BGBl. Nr. 99/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1984, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Anm.: Aus technischen Gründen ist im folgenden Text das Zeichen
für
Wechselstrom: " ^ ",
und für
Gleichstrom: " === "
Artikel I
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2
ETG
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich in Österreich auf Lager befinden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen Erzeugnissen ein für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten Bewilligung das Prüfzeichen
Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten. Als diesem Zeichen gleichwertig ist bei dünnen Rohren und Leitungen das Zeichen
Anm.: Zeichen nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
und bei Leitungen der Kennfaden
Anm.: Kennfaden nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
anzusehen.
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle und ähnliche Zwecke, 3 PE ^ 380 V/50 Hz und 3 N PE ^ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis 32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen Beseitigung erfolgt.
§ 11. Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften sind ab 1. Jänner 1988 verbindlich:
ÖVE-EN 13, Teil 1/1986,
ÖVE-F 1, Teil 4/1985,
ÖVE-F 1, Teil 5 a/1986,
ÖVE-F 1, Teil 6 a/1986,
ÖVE-MG/IEC 601, Teil 1/1986,
ÖVE-R 255, Teil 7/1984.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschrift:
ÖVE-EN 13/1975.
Folgende SNT-Vorschriften sind am 1. Mai 1989 verbindlich:
ÖVE-EX/EN 50014/1980,
ÖVE-EX/EN 50014 a/1986,
ÖVE-EX/EN 50015/1980,
ÖVE-EX/EN 50016/1980,
ÖVE-EX/EN 50017/1980,
ÖVE-EX/EN 50018/1980,
ÖVE-EX/EN 50018 a/1980,
ÖVE-EX/EN 50019/1980,
ÖVE-EX/EN 50019 a/1986,
ÖVE-EX/EN 50020/1980,
ÖVE-EX/EN 50020 a/1986.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften:
ÖVE-E 70/E 71/1964
(+ ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969
- ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976
+ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet).
(2) Bis zu den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten wird den Erfordernissen des ETG unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung sowohl bei Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen SNT-Vorschriften entsprochen, sofern in jedem Einzelfall die für die Beurteilung maßgeblichen SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet werden.
Artikel II
Maßnahmen auf Grund der Gewerbeordnung 1973
§ 13. (1) Gewerbetreibende dürfen die im Anhang 2 angeführten elektrisch betriebenen Maschinen und Geräte - unbeschadet der Bestimmung des § 71 Abs. 4 der GewO 1973 - nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn diese Maschinen und Geräte zumindest den im Anhang 2 angeführten, jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht
die Überlassung der im Abs. 1 angeführten Maschinen und Geräte zur Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
die Lieferung der zur Abänderung oder Instandsetzung übernommenen im Abs. 1 angeführten Maschinen und Geräte an den Auftraggeber.
(3) Gewerbetreibende, die im Abs. 1 angeführte Maschinen und Geräte zur Abänderung oder Instandsetzung übernommen haben, haben den Auftraggeber nachweislich darauf hinzuweisen, wenn diese Maschinen und Geräte nach der Abänderung oder Instandsetzung nicht den Bestimmungen gemäß Abs. 1 entsprechen.
(4) Während des Ausstellens der im Abs. 1 angeführten Maschinen und Geräte dürfen deren Schutzvorrichtungen zu Vorführzwecken nur dann entfernt werden, wenn andere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen getroffen wurden.
(5) Die §§ 4 bis 7 und 9 sind auf die in Abs. 1 angeführten Maschinen und Geräte sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 14. (1) Elektrische Betriebsmittel sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen Strom bedingt sind, entsprechend den im Anhang 2 angeführten, jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten Schutzmaßnahmen zu verwenden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom betreffenden Regelungen den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des § 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.
(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechend den SNT-Vorschriften ÖVE-E 5, Teil 1/1981, ÖVE-E 5, Teil 9/1982 und ÖVE-T5/1972 einschließlich ÖVE-T5a/1985 vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen; dies gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach diesen SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.
§ 15. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die im § 14 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates Abweichungen von den Vorschriften des § 14 zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
§ 16. Die in den Anhängen angeführten „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik'' werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.
§ 17. Die in den Anhängen angeführten ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.
§ 18. Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, in der jeweils geltenden Fassung, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
die Elektrotechnikverordnung 1985 - ETV 1985, BGBl. Nr. 343;
a) die §§ 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge betreffen,
die §§ 31 und 33 bis 37, soweit diese Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke betreffen, sowie
§ 42
Anhang 1
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Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über
Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften)
I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
Nr. Bezeichnung Titel
1 ÖVE-A 50/1986 Einteilung der Schutzarten durch
Gehäuse für elektrische Betriebsmittel
2 ÖVE-B 1/1976 Beeinflussung von Fernmeldeanlagen
durch Wechselstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
3 ÖVE-B 5/1969 Maßnahmen zum Schutze von
Rohrleitungen und Kabeln gegen
Korrosion durch Streuströme aus
Gleichstromanlagen
4 ÖVE-E 5, Teil 1/1981 Betrieb von Starkstromanlagen. Teil 1:
Grundsätzliche Bestimmungen
5 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen. Teil 9:
Sonderbestimmungen für den Betrieb
elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Betriebsstätten
6 ÖVE-E 28/1970 Leuchtröhrenanlagen mit Spannungen
über 1 kV
7 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von
Elektrofischereianlagen (ausgenommen
§ 10.5)
8 ÖVE-E 49/1973+ Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6
ÖVE-E 49 a/1976 und § 25)
(eingearbeitet)
9 ÖVE-E 49 b/1982 Nachtrag b zu den Bestimmungen über
Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49/1973
(ausgenommen § 26)
10 ÖVE-E 49 c/1986 Nachtrag c zu den Bestimmungen über
Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49/1973
(ausgenommen § 24)
11 ÖVE-E 70/E 71/1964+ Schlagwetter- und explosionsgeschützte
ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969+ elektrische Betriebsmittel
ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976+
ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978
(eingearbeitet)
12 ÖVE-E 90/1972 Rohrleitungen als Erder und ihre
Einbeziehung in Schutzmaßnahmen von
elektrischen Anlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V
13 ÖVE-E 90 a/1979 Nachtrag a zu den Vorschriften über
Rohrleitungen als Erder und ihre
Einbeziehung in Schutzmaßnahmen von
elektrischen Anlagen mit
Nennspannungen bis 1 000 V,
ÖVE-E 90/1972
14 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
15 ÖVE-EH 1 a/1986 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV,
ÖVE-EH 1/1982
16 ÖVE-EH 40, Teil 1/1979 Werkstoffe und Querschnitte von Erdern
bezüglich der Korrosion. Teil 1:
Feuerverzinkter Band- und Rundstahl
für Erder
17 ÖVE-EH 41/1975 Erdungen in Wechselstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
18 ÖVE-EH 41 a/1980 Nachtrag a zu den Vorschriften über
Erdungen in Wechselstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV, ÖVE-EH
41/1975
19 ÖVE-EH 41 b/1986 Nachtrag b zu den Bestimmungen über
Erdungen in Wechselstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV,
ÖVE-EH 41/1975
20 ÖVE-EM 42, Geräte mit elektromotorischem Antrieb
Teil 1/1970 *1) für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 1: Allgemeine
Vorschriften
21 ÖVE-EM 42, Nachtrag a zu den Vorschriften über
Teil 1 a/1975 *1) Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 1: Allgemeine
Vorschriften, ÖVE-EM 42, Teil 1/1970
22 ÖVE-EM 42, Nachtrag b zu den Vorschriften über
Teil 1 b/1977 *1) Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 1: Allgemeine
Vorschriften, ÖVE-EM 42, Teil 1/1970
23 ÖVE-EM 42, Nachtrag c zu den Bestimmungen über
Teil 1 c/1982 *1) Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 1: Allgemeine
Bestimmungen, ÖVE-EM 42, Teil 1/1970
24 ÖVE-EM 42, Nachtrag d zu den Bestimmungen über
Teil 1 d/1985 *1) Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 1: Allgemeine
Vorschriften, ÖVE-EM 42, Teil 1/1970
25 ÖVE-EM 42, Teil 2 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
(100)/1983 für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (100):
Naßreinigungsgeräte
26 ÖVE-EM 42, Teil 2 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
(200)/1974 für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (200): Geräte zur
Fußbodenbehandlung (ausgenommen
§ 220.4, letzter Satz)
27 ÖVE-EM 42, Teil 2 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
(300)/1975 für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (300): Nähmaschinen
28 ÖVE-EM 42, Teil 2 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
(700)/1973 für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (700): Küchenmaschinen
29 ÖVE-EM 42, Teil 2 Nachtrag a zu den Vorschriften über
(700 a)/1974 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (700): Küchenmaschinen,
ÖVE-EM 42, Teil 2 (700)/1973
30 ÖVE-EM 42, Teil 2 Nachtrag b zu den Bestimmungen über
(700 b)/1981 Geräte mit elektromotorischem Antrieb
für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke. Teil 2 (700): Küchenmaschinen,
ÖVE-EM 42, Teil 2 (700)/1973
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