Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 11/85
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:
Die maßgebende Einheit
Dem Gemeinsamen Rat ist mit EFTA/W 10/85 (Rev.) eine Note des Sekretariates betreffend das obige Thema vorgelegen. Er hat die Interpretation betreffend die maßgebende Einheit, festgelegt in Absatz 2 des Dokumentes,bestätigt und das Sekretariat mit der Veröffentlichung beauftragt.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/W 10/85 (Rev.)
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Juni 1985
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Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:
Die Maßgebende Einheit
Note des Sekretariats
Revidierte Fassung
Einleitung
Anläßlich der 1. Tagung im Jahre 1985 wurde das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten informiert, daß alle EFTA-Länder mit der EG ein Übereinkommen betreffend die Definition der maßgebenden Einheit für die Ursprungsbestimmung erzielt hatten.
Anläßlich der 4. Tagung im Jahre 1985 stimmt das Komitee der folgenden Interpretation, die in Bezug auf Anhang B des Übereinkommens anzuwenden ist, zu.
„Als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung ist jede Ware zu betrachten, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.''
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß
jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;
bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur des Zollrates eingereiht sind, bei der Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich betrachtet werden muß.
In Bezug auf das vom Gemeinsamen Rat festgesetzte Verfahren
Der Gemeinsame Rat wird eingeladen
die im Absatz 2 oben festgelegte Interpretation zu bestätigen
das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.
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